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52020

OVG NRW zur Räumung des Hambacher Forsts: Brand­schutz schlägt Kli­ma­pro­test

16.06.2023

Ein Baumhaus im "Hambi"

Unabhängig vom politischen Hintergrund kommt es laut OVG nur auf die Baumhäuser an, die keinen Brandschutz gewährleisteten. Foto: picture alliance/dpa | David Young

Im Herbst 2018 ließ das NRW-Innenministerium von Protestierenden bewohnte Baumhäuser im Hambacher Forst durch die Polizei räumen. Das Land berief sich auf den Brandschutz. Das war rechtens, entschied nun das OVG NRW.

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Der Hambacher Forst wurde in der Vergangenheit mehrfach zum Politikum. Zwischen 2012 und 2018 hatten viele Personen Baumhäuser gebaut, um den Wald vor der Rodung zwecks Braunkohleabbaus zu retten. Im Herbst 2018 ließ das nordrhein-westfälische Innenministerium letztlich 86 solcher Quartiere durch die Polizei räumen. Zu Recht, entschied am Freitag das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster (Urt. v. 16.6.2023, Az. 7 A 2635/21).

Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sind nach Auffassung des Gerichts die fehlende Baugenehmigung sowie Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen, die einer Genehmigung aus bauordnungsrechtlichen Gründen entgegengestanden hätten. Die Sicherheit der Bewohner war nach Überzeugung des OVG nicht gewährleistet; vielmehr habe "Gefahr für Leib und Leben" bestanden.

Damit änderte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln (Urt. v. 8.9.2021, Az. 23 K 7046/18) ab. Vor diesem war der klagende Mann nämlich noch erfolgreich gewesen. Das VG hatte die Begründung mit dem fehlenden Brandschutz noch für ein "Vehikel" der Behörden gehalten und einen fehlerhaften Ermessensgebrauch bei dem durch die Räumung vollstreckten Verwaltungsakt gesehen.

Politischer Hintergrund des Falls juristisch nicht entscheidend

Für die juristische Bewertung des Falls kommt es laut dem OVG allein auf das vom klagenden Aktivisten genutzte Baumhaus an und nicht auf die Gesamtumstände des Polizeieinsatzes und der Rodung des Waldgebietes. Die Beseitigung des Baumhauses sei im Ergebnis rechtmäßig gewesen, weil der Bau nicht genehmigt gewesen sei und der Brandschutz und die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet worden seien. So fehlten etwa Fluchtwege und Sicherungen. Der Anwalt des Mannes, Dirk Teßmer, äußerte sein Unverständnis und warf den Behörden im Fall seines Mandanten mangelnde Ermittlungen vor.

Die geplante Räumung habe zudem nicht die durch das Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit betroffen, stellte das OVG fest. Bereits in der Eilentscheidung zu der Frage hatte das OVG im September 2018 entschieden, dass die Besetzer im Hambacher Forst eben nicht friedlich und ohne Waffen unterwegs gewesen seien. Immer wieder seien Polizisten mit Zwillen und Steinen beschossen worden. Von den zahlreichen Straftaten habe es von den Baumhausbewohnern keine Distanzierung gegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am OVG sind noch mehrere Verfahren in Sachen Abbau der Braunkohle anhängig. Nach Angaben einer Sprecherin wurden diese aber nach dem Kohlekompromiss auf ruhend gestellt.

dpa/mk/LTO-Redaktion

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OVG NRW zur Räumung des Hambacher Forsts: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52020 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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