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30019

OVG Koblenz zur Toilettennutzung an Autobahnraststätten: Kein Anspruch auf kos­ten­lose Pin­kel­pause

27.07.2018

Parkplatz mit Toilette (Symbol)

© Starpics  - stock.adobe.com

Die Nutzung von Sanifair-Toiletten auf Raststätten in Rheinland-Pfalz muss weiterhin mit 70 Cent vergütet werden. Einen Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Toiletten besteht nicht, entschied das OVG Koblenz.

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Autofahrer in Rheinland-Pfalz müssen weiterhin eine kleine Gebühr zahlen, wenn sie an den Bundesautobahnen eine Sanifair-Toilette benutzen wollen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz wies am Dienstag eine Klage des Kabarettisten und Liedermacher Rainald Grebe ab, der der Auffassung ist, dass die Toiletten kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen (Beschl. v. 24.07.2018, Az. 1 A 10022/18.OVG).

Sanifair ist eine Tochter der Autobahn Tank & Rast GmbH, die viele Toiletten an den Bundesautobahnen betreibt. Nach dem Sanifair-Konzept zahlt eine Person für den Besuch der Toilette 70 Cent und erhält im Gegenzug einen Wertbon in Höhe von 50 Cent, der in den Raststätten des Unternehmens eingelöst werden kann.

Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz wies Grebes Klage ab. Es bliebe bereits unklar, zu welchem Verwaltungshandeln das Land verurteilt werden solle, so das VG. Es sei nämlich nicht dazu befugt, die unentgeltlich Nutzung der Sanifair-Toiletten in seinem Gebiet durch Maßnahmen der Eingriffsverwaltung anzuordnen. Etwaige Regelungen seien vielmehr der Bundesrepublik Deutschland vorbehalten, welche in einem Vertragsverhältnis mit der Tank & Rast GmbH stehe. Außerdem fehle es an der notwendigen Klagebefugnis.

Genug kostenlose Toiletten vorhanden

Für die kostenfreie Toilettennutzung fehle es an einer Anspruchsgrundlage, entschied nun das OVG. Ein Rahmenvertrag mit der Bundesrepublik, auf den sich Grebe berufe, sei mittlerweile gekündigt, hätte aber im Übrigen auch nicht zur Bereitstellung kostenloser Toiletten verpflichtet. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten.

Damit bestünden genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toilettennutzung, so das OVG. Grebe hatte argumentiert, dass es nicht von ihm erwartet werden könne, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren. Eine solche Weiterfahrt möge zwar unangenehm sein, der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Grebe könne sich auch nicht mit Erfolg auf die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt "mit voller Blase" zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei verständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse, so dass der Kläger hieraus keine subjektiven Rechte herleiten könne, teilte das Gericht mit.

Schließlich stehe auch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung (GastVO) - unabhängig von der Frage, ob sie auf die Betriebe der Tank & Rast GmbH überhaupt anwendbar sei - der Erhebung eines Entgelts für die Toilettennutzung an Autobahnraststätten nicht entgegen, entschied das OVG. 

acr/LTO-Redaktion

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OVG Koblenz zur Toilettennutzung an Autobahnraststätten: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30019 (abgerufen am: 10.11.2025 )

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