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OVG Berlin-Brandenburg lehnt Auskunftsanspruch ab: Schrö­ders Büro ist eine eigene Behörde

17.08.2022

Gerhard Schröder

Der Altkanzler steht wegen seines Engagements für russische Energiefirmen und seine Nähe zum russischen Präsidenten Wladimir Putin massiv in der Kritik. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Christoph Hardt/Geisler-Fotopres

Ein Journalist hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen das Bundeskanzleramt zu der Frage, welche Gesprächstermine Schröders Büro in den Jahren 2019 bis 2022 vereinbart hat. Das entschied das OVG Berlin-Brandenburg.

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Das Bundeskanzleramt muss einem Journalisten keine Auskunft darüber erteilen, welche Gesprächstermine das Büro von Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder in den Jahren 2019 bis 2022 vereinbart hat. Das entschied der sechste Senat des Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 16.08.2022, Az. OVG 6 S 37/22).

Weil der Altkanzler wegen seines Engagements für russische Energiefirmen und seine Nähe zum russischen Präsidenten Wladimir Putin massiv in der Kritik steht, hatte der Journalist Arne Semsrott versucht, beim Bundeskanzleramt Auskünfte zu den durch das Büro vereinbarten Gesprächsterminen Schröders einzuholen. Semsrott ist Projektleiter bei der Open Knowledge Foundation und Mitglied des Portals FragDenStaat.de.

Welche Gesprächstermine, was waren die Themen, wer war beteiligt?

Semsrott hatte zunächst versucht, im Wege einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin Auskunft darüber zu erlangen, welche Gesprächstermine (Datum und Gesprächspartner) das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 vereinbarte, bei welchen der bezeichneten Termine das Thema des Termins bekannt ist und welche der bezeichneten Termine in einem Zusammenhang mit Energiepolitik oder den Unternehmen Gazprom, Nord Stream 2 oder Rosneft standen oder stehen (Beschl. v. 21.06.2022, Az. VG 27 L 68/22). Damit hatte er aber keinen Erfolg.

Schröders Büro ist eigenständige Behörde

Das bestätigte das OVG nun auch. Dem Journalisten stünde kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundeskanzleramt zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Büro des Bundeskanzlers a.D. um eine eigenständige Behörde im presserechtlichen Sinne handele. Das Bundeskanzleramt sei daher für das konkrete Auskunftsersuchen des Antragstellers nicht zuständig.

Bereits im Mai hatte der Bundestag Schröder einen Teil seiner Sonderrechte entzogen, der Haushaltsausschuss beschloss unter anderem die Abwicklung seines Büros. Schröder verklagte deshalb den Bundestag und verlangt, dass ihm wieder ein Altkanzler-Büro mit Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird. Warum dieses Vorhaben aussichtslos sein düfte, zeigt Prof. Dr. Klaus Herrmann in einem LTO-Beitrag auf.

ku/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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OVG Berlin-Brandenburg lehnt Auskunftsanspruch ab: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49347 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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