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OLG Frankfurt a.M. zu Produktangaben: Auf den Gesch­mack kommt’s an

17.09.2019

Rucola und Pesto

© fortyforks - stock.adobe.com

Ein Pesto darf auch dann das Wort "Rucola" im Namen führen, wenn es nur 1,5 Prozent davon enthält, meint das OLG Frankfurt. Dies erlaube keine Rückschlüsse auf den Geschmack – gerade bei der gerichtsbekannt bitteren Rucola-Note.

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Ein Hersteller darf auch bei einem nur kleinen Anteil einer Zutat mit dieser führend für ein Produkt werben, solange sie für den Konsumenten zu schmecken ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, wie es am Montag bekannt gab. Die Bezeichnung sei für Verbraucher in diesem Fall nicht irreführend (Urt. v. 22.08.2019, Az. 6 U 133/18).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und -verbände hatte auf Unterlassung geklagt, Grund war ein Produkt mit dem Namen "Pesto mit Basilikum und Rucola". Dieses besteht nur zu 1,5 Prozent aus Rucola, auf der Abbildung auf dem Glas wird aber vor allem mit Rucola geworben - obwohl 20,7 Prozent Basilikum und 11,8 Prozent Petersilie enthalten sind, wie sich aus dem Zutatenverzeichnis entnehmen lässt. Die Verbraucherschützer bewerteten die Aufmachung als irreführend, weil die Kunden einen höheren Rucola-Anteil erwarten würden.

Die Frankfurter Justiz konnten sie von ihrer Auffassung jedenfalls nicht überzeugen. Die Klage hatte weder vor dem Landgericht (LG), noch jetzt vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg. Dabei beurteilten die Gerichte die Werbeaussage nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittsverbrauchers und kamen zu dem Ergebnis, dass der normal informierte, vernünftig aufmerksame und kritische Verbraucher über die Zutaten nicht in die Irre geführt werde.

OLG: Zutatenverzeichnis und Etikett sind zusammen zu betrachten

Das OLG stimmte den Verbraucherschützern zwar insofern zu, dass auch ein zutreffendes Zutatenverzeichnis durch die Bebilderung oder sonstige Etikettierung irreführend sein könne. Abzustellen sei aber insoweit auf die "Gesamtwirkung". Und diese sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten sei und die Geschmackserwartung nicht enttäuscht werde, so der Senat.

Bei dem "Pesto mit Basilikum und Rucola" rufe die Produktbezeichnung und Etikettierung die Vorstellung hervor, dass das Pesto zumindest nach Rucola schmecke. Die Verbrauchererwartung werde nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalte.

Auch lasse "das Mengenverhältnis von Zutaten keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu" konstatieren die Frankfurter Richter. Überzeugender habe der Hersteller darauf verwiesen, den Rucola aufgrund seiner gerichtsbekannt bitteren Note eher im niedrigeren Umfang eingesetzt zu haben, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren.

mgö/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt a.M. zu Produktangaben: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37657 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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