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OLG sieht keinen Anspruch auf Freischaltung: Gegen Stan­dards ver­sto­ßendes Face­book-Konto bleibt erst einmal gesperrt

05.04.2023

Gesperrte Facebook-App

Das Facebook-Konto einer Nutzerin bleibt bis zum Hauptsacheverfahren gesperrt, soziale Kontakte muss sie anderweitig pflegen, so das OLG Frankfurt a.M. Bild: stock.adobe.com | diy13

Eine Nutzerin hat keinen Anspruch auf Freischaltung ihres Facebook-Kontos, wenn dieses wegen Verstößen gegen die Facebook-Standards gesperrt und deaktiviert wurde. Eine entsprechende Beschwerde wies das OLG Frankfurt a.M. im Eilverfahren ab.

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Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn Facebook bereits die unwiederbringliche Kontolöschung untersagt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und eine darauf gerichtete Beschwerde einer Nutzerin im Eilverfahren abgewiesen (Beschl. v. 27.3.2023, Az. 17 W 8/23). Dass ein Nutzer vorübergehend bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptverfahrens seine privaten Kontakte über Facebook nicht pflegen kann, sei in so einem Fall hinzunehmen, so das Gericht.

Die Antragstellerin verfügt über ein Facebook-Konto. Dieses wurde von Facebook gesperrt und deaktiviert, da die Standards der Facebook-Gemeinschaft nicht eingehalten worden seien. Daraufhin wollte die Frau eine einstweilige Verfügung erreichen, Facebook zu verpflichten, das Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung wieder zu ermöglichen. Jedenfalls sollte Facebook verboten werden, das Konto unwiederbringlich zu löschen. Das Landgericht (LG) Hanau hatte Facebook daraufhin untersagt, das Konto unwiederbringlich zu löschen, den Antrag im Übrigen aber zurückgewiesen.

Private Kontaktpflege kein Grund für besondere Dringlichkeit

Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wies das OLG nun ab. Die Facebook-Nutzerin habe keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan. Durch das bereits vom LG veranlasste Verbot der Kontolöschung sei sie hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Daten gesichert.

Anders als in einer von der Nutzerin herangezogenen Entscheidung eines anderen OLG gehe es hier auch nicht um den Verlust einer fünfstelligen Anzahl von Followern. Die Frau berief sich vielmehr ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation, die ihr wegen der Deaktivierung des Kontos derzeit nicht möglich ist.

Es sei fernliegend, dass die Frau diese Kontakte in der Zwischenzeit nicht über andere soziale Medien bedienen könne, so das OLG. Zudem stehe in diesem Fall weiterhin die Möglichkeit im Raum, dass das Facebook-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sei, da die Frau behauptete, ihr Konto sei "gehackt" worden. Die unberechtigte Nutzung des Kontos könne bei einer zwischenzeitlichen Re-Aktivierung auch nicht ausgeschlossen sein, schloss das OLG den Fall für sich ab.

Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.

lp/LTO-Redaktion

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OLG sieht keinen Anspruch auf Freischaltung: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51489 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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