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Airline darf Israeli Beförderung über Kuwait verweigern: Skan­dalös, anti­se­mi­tisch, unver­meidbar?

25.09.2018

Israelischer Pass

© orcea david - stock.adobe.com

Die Fluggesellschaft Kuwait Airways ist nicht verpflichtet, sich gegen antisemitische Gesetze aufzulehnen, wenn ihnen diese die Beförderung von Passagieren untersagen. Das bestätigte nun das OLG Frankfurt.

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Ein israelischer Staatsbürger kann von der Fluggesellschaft Kuwait Airways nicht verlangen, ihn mit Zwischenstopp in Kuwait nach Bangkok zu befördern. Weil Kuwait den Weiterflug nicht zugelassen hätte, durfte das Unternehmen ihm den Transport verweigern, entschied am Dienstag das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Urt. v. 25.09.2018, Az. 16 U 209/17).

Der Mann hatte über ein Online-Reiseportal einen Flug von Frankfurt am Main nach Bangkok mit einem planmäßigen Zwischenstopp in Kuwait City gebucht. Bei der Buchung wurde seine Staatsbürgerschaft nicht abgefragt. Wenige Tage später aber stornierte die Airline die Buchung, nachdem ihr bekannt geworden war, dass der Kunde einen israelischen Pass besaß.

Hintergrund ist die Haltung des Staates Kuwait gegenüber Israel. Der Ölstaat erkennt das Existenzrecht Israels nicht an und verabschiedete bereits 1964 ein sogenanntes Einheitsgesetz zum Israel-Boykott, dass es kuwaitischen Unternehmen verbietet, Verträge mit israelischen Staatsbürgern zu schließen.

OLG distanziert sich von Vorinstanz und kritisiert Gesetz deutlich

Dagegen klagte der Mann vor dem Landgericht (LG) Frankfurt, das sein Anliegen aber abwies. Zwar betonte man in der damaligen Entscheidung ausdrücklich, dass man das kuwaitische Gesetz nicht inhaltlich bewerten wolle, entschied aber dennoch, dass es Kuwait Airways aufgrund dessen nicht zumutbar sei, den Flug mit ihm als Passagier durchzuführen.

Im Zentrum des Streits, der sich im Vertragsrecht abspielte, stand die Vorschrift des § 275 Bürgerliches Gesetzbuch, der die Unmöglichkeit von Vertragsleistungen regelt. Danach braucht eine Leistung (hier die gebuchte Beförderung) nicht erbracht zu werden, wenn es dem Schuldner faktisch oder auch rechtlich nicht möglich ist. Somit war hier relevant, ob die Regelung es der Fluggesellschaft unmöglich macht, den Flug wie geschuldet durchzuführen.

Wenngleich man im Endeffekt zum gleichen Ergebnis kam - der Mann könne den Flug über Kuwait City nicht verlangen -, so unterschied sich die Auffassung des OLG nun doch beträchtlich von derjenigen der Vorinstanz. Die hatte nämlich das kuwaitische Boykott-Gesetz im Kern für rechtens befunden und verneint, dass es sich um eine antisemitische Gesetzgebung handele. Das LG hatte sich dabei recht formalistisch auf den Standpunkt gestellt, dass eben nur die Staatsangehörigkeit zum Anknüpfungspunkt gemacht werde und nicht die Religion.

Dieses Argument ließ das OLG nun nicht mehr gelten. Das Gesetz entfalte in Deutschland keine rechtliche Wirkung, befanden die Richter, da es nach hiesigem Verständnis "inhaltlich inakzeptabel" sei. Es stünde "in eklatantem Widerspruch zu vorrangigen europäischen Vorgaben wie auch deutschen Wertentscheidungen und Zielvorstellungen", da es Personen wegen ihrer Abstammung und Herkunft diskriminiere. Dass man darunter auch eine religiöse Diskriminierung verstand, geht aus dem Verweis des Gerichts auf die ethnische* Zusammensetzung des israelischen Volkes hervor, das zu 75 Prozent jüdisch sei.

Flug wäre "sinnlos" gewesen

Letztlich sah man aber, wie auch schon das LG, keine Möglichkeit für Kuwait Airways, den geschuldeten Flug durchzuführen. Denn aufgrund des nationalen Rechts in Kuwait wäre dem Mann aus Israel die Ein- und Weiterreise von den dortigen Behörden verweigert worden, mit der Folge, dass man ihn nach Frankfurt hätte zurückbringen müssen. Das sei für den Mann "sinnlos", befand das OLG. Darin erkannten die Richter zwar keine rechtliche, wohl aber eine faktische Unmöglichkeit, die Kuwait Airways von ihrer Verpflichtung befreie.

Die Richter hatten bei ihrer Entscheidung offenkundig selbst Skrupel, konnten sich dem Faktum der Diskriminierung in Kuwait aber auch nicht entziehen. So führte man fast schuldbewusst aus, dass es "für den Kläger unbefriedigend ist, dass die Vorschriften der tatsächlichen Unmöglichkeit dazu führen, dass die Beklagte weiterhin an ihrer Praxis festhalten kann, (...) Fluggäste israelischer Staats-angehörigkeit nicht auf solchen Flügen zu befördern, die einen Zwischenstopp in
Kuwait-Stadt vorsehen". Dies stehe aber nicht in der Macht der Justiz: "Hier eine Änderung herbeizuführen, ist aber der Außen- und Rechtspolitik vorbehalten und nicht Aufgabe der Gerichte".

Explizit wollte man das Urteil aber nicht dahingehend verstanden wissen, dass eine Praxis, nach der allgemein keine israelischen Staatsbürger befördert würden, nach deutschem Recht zu billigen sei, wie auch Gerichtssprecherin Dr. Gundula Fehns-Böer gegenüber LTO betonte. Das Urteil sei nicht übertragbar auf Fälle, wie sie bereits in der Schweiz oder den USA gegen Kuwait Airways verhandelt worden seien. Darin ging es stets um Non-Stop-Flüge, in denen sich das faktische Problem der Hinderung durch kuwaitische Behörden nicht stellte. "Darum ging es hier gerade nicht", hielt Fehns-Böer fest. Hier habe das Problem vielmehr darin bestanden, dass die kuwaitischen Behörden "ihn nicht einmal aus dem Flugzeug gelassen hätten", so die Sprecherin.

mam/LTO-Redaktion

 

Anm. d. Red.: Hier stand zuvor unzutreffend "ethisch", geändert am 26.09.2018, 10.46 Uhr

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Airline darf Israeli Beförderung über Kuwait verweigern: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31125 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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