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OLG Frankfurt bestätigt Vertriebsverbot für edle Parfüms: Amazon ist nicht luxu­riös genug

13.07.2018

Luxus-Parfüms soll es nur im Laden geben, findet die Verkäuferin

© milkovasa - stock.adobe.com

Verkäufer von Luxusprodukten können ihren Geschäftspartnern untersagen, ihre Ware auf Amazon anzubieten. Das hat nun das OLG Frankfurt entschieden, nachdem die Sache zwischenzeitlich auch den EuGH beschäftigt hatte.

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Amazon ist kein passender Rahmen, um Luxusprodukte an den Mann (oder die Frau) zu bringen, findet ein deutsches Unternehmen, das teure Parfüms verkauft. Deshalb verbot es Einzelhändlern, die ihre Produkte weiterverkaufen, dies auch über diese Online-Shopping-Plattform zu tun. Das durfte es auch, wie nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied (Urt. v. 12.07.2018, Az. 11 U 96/14 (Kart)).

Coty Germany ist ein Unternehmen, das sich auf den Vertrieb von Luxus-Parfüms spezialisiert hat. Zu diesem Zweck verwendet es ein sog. selektives Vertriebsnetz, in dem es Einzelhändler mit dem Verkauf der Parfüms an die Endkunden beauftragt. Um das exklusive Image zu wahren, müssen die Händler dazu gewisse Anforderungen erfüllen, die Coty Germany vorgibt. U. a. sahen die Verträge vor, dass der Verkauf nicht über nicht autorisierte Dritthändler abgewickelt werden dürfe.

Der Abnehmer Akzente Luxuskosmetika verkaufte die Parfüms zum Teil in Läden, zum Teil über seinen eigenen Internet-Shop und auch über Amazon. Coty sah im Fall von Amazon, wo vom Flachbildfernseher bis zur Monatspackung Wattestäbchen nahezu alles erworben werden kann, die eigenen Luxusstandards offenbar nicht erfüllt und verweigerte die Autorisierung.

EuGH sah keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Das Partnerunternehmen bestand aber auf dem Verkauf über Amazon, woraufhin Coty vor das Frankfurter Landgericht (LG) zog, um es dazu zu verpflichten, seine Produkte nicht mehr über das Portal zu verkaufen. Der Vertrieb über Amazon unterfalle dem vertraglich vereinbarten Verbot.

Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, zog man vor das OLG. Dieses hatte aber Zweifel, was das europäische Wettbewerbsrecht zu einer solchen Klausel sagen würde und legte die Sache im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser folgte den Schlussanträgen des Generalanwalts und antwortete, dass ein solches Vertriebssystem, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren diene, nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstoße.

Demnach billigten nun auch die Richter am Main das Geschäftsgebaren von Coty. Die fragliche Vertragsklausel falle unter die in der EU-Verordnung (VO) 330/2010 freigestellten, kartellrechtlich unbedenklichen Vereinbarungen.

Objektiv und diskriminierungsfrei

Viel spreche ohnehin bereits dafür, dass das europäische Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) schon keine Anwendung auf derartige Klauseln finde. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien solche Vereinbarungen nämlich kartellrechtlich irrelevant, solange sie Drittunternehmen aufgrund objektiver Kriterien und ohne Diskriminierung vom Handel ausschlössen und das Produkt ein spezielles Vertriebsnetz erfordere. Im Vorlageverfahren habe der Gerichtshof festgestellt, dass auch die Sicherstellung des Luxus-Images hochwertiger Produkte ein selektives Vertriebssystem rechtfertige.

Die aufgestellten Kriterien von Coty entsprechen in den Augen des OLG allen Voraussetzungen. Sie würden einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt, wie die angehörten Zeugen überzeugend bekundet hätten, so die Richter. Ob die Klausel auch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck, der Sicherung des Qualitätsimages, stehe, müsse man nicht mehr beurteilen. Dies habe der EuGH bereits bestätigt, so das OLG.

Doch selbst wenn das Kartellverbot theoretisch anwendbar wäre, so sei die Vereinbarung, die Coty gegenüber ihren Abnehmern verwendet, immer noch aufgrund einer Ausnahmevorschrift in der Verordnung vom Verbot ausgenommen. Grund dafür sei, dass die Marktanteile der beteiligten Vertragspartner jeweils nicht über 30 Prozent lägen und die Absprachen keine sog. Kernbeschränkungen enthielten. Insbesondere würde keine Kundengruppe im Sinne von Art. 4 b der VO abgegrenzt, da die Kunden von Drittplattformen innerhalb der Gruppe der Online-Käufer nicht separiert werden könnten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wenngleich die Revision vom OLG nicht zugelassen wurde. Hiergegen steht den Parteien die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) offen.

mam/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt bestätigt Vertriebsverbot für edle Parfüms: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29731 (abgerufen am: 16.10.2026 )

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