Das höchste Sozialgericht in Baden-Württemberg hat in einem Grundsatzurteil die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt. Versicherte müssten sie auch gegen ihren Willen nutzen, solange der Datenschutz gesichert sei.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG BW) in Stuttgart hat die Berufung eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Der IT-Ingenieur hatte die Feststellung verlangt, dass er nicht verpflichtet sei, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zu nutzen. Die Entscheidung des LSG wurde am Mittwoch bekannt (Urt. v. 21.06.2016, Az. L 11 KR 2510/15).
Der Mann scheiterte damit auch in der Berufungsinstanz, nachdem schon das Sozialgericht (SG) Karlsruhe die Frage, ob die Nutzung der eGK verpflichtend sei, bejaht und seine Klage abgewiesen hatte. Die eGK muss gemäß § 291 Abs. 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) persönliche Daten des jeweiligen Versicherten enthalten, insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum oder auch den Versichertenstatus. Im Unterschied zur alten Krankenversicherungskarte muss die eGK zudem ein Lichtbild des Versicherten enthalten und ist auch zur Speicherung medizinischer Daten geeignet. Kritiker bezweifeln, dass bei Übertragung der auf der eGK gespeicherten Daten ein hinreichender Schutz gewährleistet werde.
Die Richter des LSG teilen diese Befürchtungen nicht. Die bestehenden Regelungen zum Datenschutz und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung seien ausreichend, damit der "gläserne Patient" nicht Wirklichkeit werde, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der eGK bestünde nicht, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt werde.
Dennoch mahnte das Gericht, dass sich die Krankenkassen nicht über die gesetzliche Ermächtigung hinwegsetzen dürften. Damit rügten sie eine Vereinbarung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, wonach auf der eGK auch "statusergänzende Merkmale" gespeichert werden sollen. Hierunter fallen etwa Informationen über die Teilnahme des Versicherten an bestimmten Gesundheitsprogrammen. Diese Vereinbarung ist nach Ansicht der Richter nicht von der gesetzlichen Ermächtigung umfasst.
una/LTO-Redaktion
LSG BW zur elektronischen Gesundheitskarte: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20057 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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