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LSG Baden-Württemberg zu künstlicher Befruchtung: Genehmigung der Landesärztekammer ist kein Schutz vor Konkurrenz

06.12.2012

Frauenärzte, die mit Zulassung der Landesärztekammer künstliche Befruchtungen durchführen, müssen es dulden, dass auch konkurrierende Ärzte eine solche Zulassung erhalten. Dadurch werde kein Mediziner in seinen eigenen Rechten verletzt, so der 5. Senat in einem am Mittwoch erlassenen Urteil.

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Ein in Karlsruhe praktizierender Gynäkologe, der künstliche Befruchtungen durchführen darf, wollte es nicht hinnehmen, dass in einer Nachbarstadt ein so genanntes "Kinderwunschzentrum" ensteht. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hatte dem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) eine Genehmigung hierfür erteilt. Die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart sahen darin die Rechte des Mediziners jedoch nicht verletzt (Urt. v. 05.12.2012, Az. L 5 KA 2791/12).

Der Frauenarzt betonte, die Durchführung künstlicher Befruchtungen habe hohe Investitionen erfordert, zudem erfülle er alle Sicherheits- und Qualitätsanforderungen in diesem speziellen medizinischen Bereich. Daher bestehe für ein Kinderwunschzentrum kein Bedarf. Das MVZ sah das anders. Es stehe dem Arzt nicht zu, die Genehmigung der Landesärztekammer anzufechten, da sie ihn nur mittelbar betreffe.

Das LSG schloss sich der Ansicht des MVZ weitgehend an. Das Genehmigungsverfahren diene allein dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung. Es verfolge dagegen nicht den Zweck, bereits zugelassene Gynäkologen vor Konkurrenz zu schützen. Dies ergebe sich auch nicht aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 121a Sozialgesetzbuch V). Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

una/LTO-Redaktion

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LSG Baden-Württemberg zu künstlicher Befruchtung: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7717 (abgerufen am: 21.05.2026 )

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