Vergleichsportale müssen auf eine gleichzeitige Maklertätigkeit deutlich hinweisen, entschied das LG München I. Ein Button mit der Aufschrift "Erstinformationen" sei dafür nicht ausreichend.
Bereits am Mittwoch entschied das Landgericht (LG) München I, dass die in § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) normierten Beratungspflichten auch für Online-Makler gelten (Urt. v. 13.07.2016, Az. 37 O 15268/15).
Geklagt hatte ein Verband von Versicherungskaufleuten gegen das Internet-Vergleichsportal Check24. Er hatte beanstandet, dass bei dem Internetauftritt des Unternehmens nicht ausreichend auf dessen Tätigkeit als Versicherungsmakler hingewiesen würde.
Das LG folgte der Ansicht des Verbands teilweise. Check24 verstoße gegen gesetzliche Mitteilungspflichten, da die vorgeschriebenen Angaben - insbesondere die Eigenschaft als Versicherungsmakler - nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile der Webseite mit der Aufschrift "Erstinformationen" bereit gehalten werden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung* besteht jedoch die Pflicht, die Informationen dem Besucher des Portals beim ersten Geschäftskontakt mitzuteilen. Nach Ansicht des LG München I bedeutet dies, dass die Informationen so präsentiert werden müssen, dass der Verbraucher nicht erst nach ihnen suchen muss.
Keine Ausnahme für Versicherungsmakler
Die gesetzliche Ausnahme, nach welcher Direktversicherer von den Beratungspflichten des VVG entbunden sind, wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung nur über das Internet abschließen will, gelten entgegen der Auffassung von Check24 nicht auch für Versicherungsmakler. Ein Versehen des Gesetzgebers, eine entsprechende Regelung für Online-Makler zu treffen, sei nicht ersichtlich. Zudem sei die erforderliche vergleichbare Interessenlage nicht gegeben. Schließlich könne auch im Internet eine Beratung stattfinden, wenn entsprechende Fragen an den Versicherungsinteressenten gestellt werden und das Angebot von Verträgen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet wird, so das LG.
Schließlich habe Check24 seine Beratungspflicht auch weitergehend durch fehlende Informationen auf der Webseite verletzt. Nach Ansicht des LG müssen Nutzer darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Haftpflichtversicherung nur teilweise vom Schutz umfasst sind. Das Unternehmen muss seinen Internetauftritt daher nachbessern.
*Zunächst unrichtige Norm korrigiert am 15.07.2016, 09:46 Uhr.
nas/LTO-Redaktion
LG München zu Vergleichsportalen im Internet: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20002 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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