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25571

LG Frankfurt zu Ansprüchen gegen Airline: Beför­de­rung eines Israelis ist "recht­lich unmög­lich"

16.11.2017

Mann mit Reisepass und Flugtickets

© travnikovstudio - stock.adobe.com

Eine kuwaitische Fluggesellschaft muss einen Fluggast aus Israel nicht befördern, meint das LG Frankfurt. Wegen eines Verbots der kuwaitischen Regierung liege ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor.

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Die Fluggesellschaft Kuwait Airways darf einem israelischen Staatsbürger seinen verbindlich gebuchten Flug verweigern, weil ein kuwaitisches Gesetz ihr den Vertragsschluss mit Bürgern Israels verbietet, so das Landgericht (LG) Frankfurt. Dies begründe eine rechtliche Unmöglichkeit für die Airline (Urt. v. 16.11.2017, Az. 2-24 O 37/17).

Das sogenannte Einheitsgesetz zum Israel-Boykott von 1964 verbiete es kuwaitischen Unternehmen, Verträge mit israelischen Staatsangehörigen zu schließen, teilte das Gericht mit. Verstöße dagegen würden in Kuwait mit Gefängnisstrafe, harter Arbeit oder Geldstrafe geahndet. Zwischen Kuwait und Israel bestehen keinerlei diplomatische Beziehungen, der Ölstaat erkennt das Existenzrecht Israels nicht an.

Der in Berlin wohnende Mann mit israelischem Pass hatte einen Flug von Frankfurt nach Bangkok mit einem rund fünfstündigen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt gebucht. Später teilte er der Airline seine Staatsangehörigkeit mit, die daraufhin die Buchung stornierte. Stattdessen bot sie ihm an, ihn auf Kosten der Gesellschaft durch eine andere Airline ohne Zwischenlandung in Kuwait von Frankfurt nach Bangkok zu befördern.

Das Angebot nahm der Mann nicht an und verlangte stattdessen, von Kuwait Airways wie geplant befördert zu werden. Alternativ forderte er eine Entschädigung für die seiner Ansicht nach diskriminierende Behandlung.

LG: Keine inhaltliche Bewertung des kuwaitischen Gesetzes

Das LG Frankfurt billigte nun das Vorgehen von Kuwait Airways und versagte dem Mann sämtliche geltend gemachten Ansprüche. Aufgrund der sanktionsbewehrten Norm im Staate Kuwait sei es einem dortigen Unternehmen nicht zumutbar, Verträge mit israelischen Staatsbürgern zu schließen.

Dabei war man sichtlich bemüht, den Eindruck zu vermeiden, man wolle der Diskriminierung von israelischen Staatsbürgern Tür und Tor öffnen: "Es geht bei der Beurteilung einer rechtlichen Unmöglichkeit nicht darum, aus Sicht eines deutschen Gerichts zu beurteilen, ob das Gesetz eines fremden Staates – hier das Gesetz (…) des Staates Kuwait – sinnvoll ist und ob es nach den Wertungen der deutschen und europäischen Rechtsordnung Bestand haben könnte" führte das LG aus. Das Urteil sei damit gerade nicht als inhaltliche Bewertung des kuwaitischen Gesetzes zu verstehen.

Im Übrigen lehnte man auch einen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) ab, welches u. a. eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion verbietet. Eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit sei dagegen gerade nicht sanktioniert, argumentierte das LG.

Die kuwaitische Fluggesellschaft könne im Übrigen auch nicht aufgrund einer nur mittelbaren Diskriminierung des Mannes verurteilt werden, denn das kuwaitische Einheitsgesetz zum Israel-Boykott verbiete generell Verträge mit israelischen Staatsbürgern und zwar unabhängig davon, welcher Religion sie angehörten.

"Das hat ein deutsches Gericht nicht zu interessieren"

Nathan Gelbart, der Rechtsanwalt des Klägers, nannte das Urteil "beschämend für die Demokratie und für Deutschland". Der Zentralrat der Juden in Deutschland kritisierte: "Es ist unerträglich, dass ein ausländisches Unternehmen, das auf Grundlage von zutiefst antisemitischen nationalen Gesetzen agiert, in Deutschland tätig sein darf".

Auch der auf die Luftfahrtbranche spezialisierte Rechtsanwalt Thomas Ubber von der Wirtschaftskanzlei Allen & Overy kritisierte die Entscheidung des LG im Gespräch mit LTO scharf: "Ich halte es für einen Skandal, dass ein deutsches Gericht die Diskriminierung eines Juden duldet". Die Argumentation der Richter mit der kuwaitischen Norm halte er nicht für schlüssig: "Ein deutsches Gericht hat deutsches Recht anzuwenden. Was ein kuwaitisches Gesetz sagt, hat es da nicht zu interessieren."

Auch die Ablehnung der Diskriminierung sieht er kritisch. Zwar sehe das AGG in der Tat keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit vor, doch müsse hier eine Benachteiligung aufgrund der Religion des Mannes in Betracht gezogen werden. "Das ist auch eindeutig Anknüpfungspunkt des kuwaitischen Gesetzes", so Ubber. Da die ganz überwiegende Zahl der israelischen Staatsbürger Juden seien, liege hier eine mittelbare Diskriminierung vor.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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LG Frankfurt zu Ansprüchen gegen Airline: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25571 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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