Eine neuartige Laserbehandlung muss nicht von der Krankenkasse übernommen werden, solange sie nicht zugelassen ist. Davon ließ das LSG Niedersachsen-Bremen keine Ausnahme im Fall von altersbedingten Schmerzen beim Geschlechtsverkehr zu.
Eine 72-jährige Frau leidet nach den Wechseljahren wegen Trockenheit des Intimbereichs unter Entzündungen und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr. Helfen sollte eine vielversprechende Lasertherapie. Ihre Krankenkasse lehnte den Antrag auf die Behandlung jedoch ab. Der Grund: Die neue Behandlungsmethode sei noch keine durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassene Kassenleistung. Ausnahmen seien nur bei schwersten Erkrankungen möglich. Diese Auffassung bestätigte nun das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit am Montag veröffentlichtem Beschluss (v. 22.08.2024, Az. L 16 KR 426/23).
Die betroffene Frau konnte die Richter mit ihrer Argumentation nicht überzeugen. Sie hatte vorgebracht, zahlreiche Fachartikel würden die Erfolge der Therapie belegen, die ihr Frauenarzt empfohlen habe. Durch die Laserbehandlung kommt es demnach zu einer Verbesserung der Kollagen- und Elastinbildung und damit zu einer längerfristigen Verbesserung der Beschwerden. Zudem könne so eine dauerhafte Hormontherapie vermieden werden, die für die Seniorin aufgrund einer früheren Brustkrebserkrankung nicht in Frage komme.
Die 72-Jährige sieht zudem eine Altersdiskriminierung. Ihr die einzige erfolgversprechende Behandlung zu verwehren, bedeute, die sexuelle Gesundheit älterer Menschen nicht ernst zu nehmen. Bei Störungen von Körperfunktionen müsse die gesetzliche Krankenkasse unabhängig vom Alter für die Behandlungskosten aufkommen, so die Klägerin.
Das Gericht hingegen war nicht bereit, eine altersbedingte Ausnahme von den Regeln für neuartige Therapien zu machen. Die Therapie sei als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sein müsse. Über die politische Dimension habe das Gericht nicht zu entscheiden. Es liege keine Altersdiskriminierung vor, weil auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie hätten.
Die Frau hatte zuvor bereits mit ihrer Klage am Sozialgericht Hannover verloren. Jetzt war auch ihre Berufung erfolglos. Den Beschluss des LSG kann sie nun nicht mehr anfechten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
dpa/lmb/LTO-Redaktion
Keine Ausnahme für altersbedingte Schmerzen beim Sex: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55361 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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