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Erfolg für Bundeskartellamt gegen Amazon: BGH bestä­tigt "über­ra­gende markt­über­g­rei­fende Bedeu­tung"

24.04.2024

Amazon

Das Bundeskartellamt hat Amazon schon länger fest im Blick - wie auch andere Riesenkonzerne wie Meta, Apple und Microsoft. Foto: michelangeloop - stock.adobe.com

Das Bundeskartellamt sieht Amazon als Schlüsselspieler im E-Commerce und hat es unter verschärfte Wettbewerbsaufsicht gestellt. Der BGH stärkt den deutschen Kartellhütern nun den Rücken. Auch in Italien gerät Amazon unter Druck.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Rechtsstreit des Bundeskartellamts (BKartA) mit Amazon am Dienstag an die Seite der Wettbewerbshüter gestellt. Mit dem Beschluss (v. 23.04.2024, Az. KVB 56/22) bestätigte der BGH die Entscheidung des BKartA im Juli 2022, Amazon auf der Grundlage einer neuen Regelung zu einem Unternehmen mit "überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb" zu erklären und damit unter verschärfte Beobachtung zu stellen. Amazon hatte gegen die Einstufung eine so genannte Kartellverfahrensbeschwerde eingelegt, über die der BGH in erster und letzter Instanz entscheidet. Damit scheiterte der Plattformbetreiber nun.

Mit der Entscheidung wird der Bonner Behörde erleichtert, dem Online-Riesen künftig etwaige missbräuchliche Geschäftspraktiken zu verbieten. Die Einstufung als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung ist der erste Schritt in einem zweistufigen Verfahren. In einem zweiten Schritt kann das Kartellamt dem Unternehmen bestimmte Praktiken gemäß § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leichter verbieten. Abs. 2 erlaubt der Behörde, Praktiken zu untersagen, die Einfluss auch auf solche Märkte haben, auf denen das Unternehmen (noch) nicht marktbeherrschend ist. Sie kann etwa Selbstbevorzugung verbieten. Im Fall von Amazon könnte das der Fall sein, wenn Produkte, die Amazon selbst im Direktverkauf anbietet, weiter oben in den Suchergebnissen gelistet werden als gleichwertige Produkte von Wettbewerbern, für welche Amazon lediglich als Verkaufsplattform fungiert. Gleiches gilt für das Aufrollen neuer Märkte – wenn es darum geht, die eigene Marktstellung auf neuen Märkten etwa durch Bündelangebote schnell auszubauen – sowie das Ausnutzen von Datenmacht.

BKartA-Präsident Andreas Mundt begrüßte die BGH-Entscheidung: "Sie gibt uns Rückenwind für unsere laufenden Verfahren gegen Amazon, mit denen wir sicherstellen wollen, dass Händlerinnen und Händler auf dem Amazon Marktplatz fair behandelt werden." Das Urteil stärke auch die Position in laufenden Verfahren gegen weitere Internetkonzerne wie Alphabet (Google), Apple, Meta (Facebook) und Microsoft sowie mögliche neue Verfahren. Ein Amazon-Sprecher erklärte, das Unternehmen halte die Entscheidung des BGH für falsch. Der Einzelhandelsmarkt, online wie offline, sei sehr groß und ausgesprochen wettbewerbsintensiv. Man wolle nun Möglichkeiten prüfen, gegen das Urteil vorzugehen.

E-Commerce, Einzelhändler, IT-Dienstleister und Logistikunternehmen

Der BGH verwies am Dienstag in einer Erläuterung zu seinem Urteil darauf, dass Amazon nicht nur weltweit im Bereich des E-Commerce und als stationärer Einzelhändler sei, sondern mit Amazon Web Services (AWS) auch cloudbasierte IT-Dienstleistungen anbiete. Außerdem hob der Kartellsenat wirtschaftliche Kennzahlen wie die Marktkapitalisierung in Milliardenhöhe hervor.

Das BKartA habe nach den Bestimmungen des GWB zu Recht festgestellt, dass Amazon in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig sei und dem Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukomme.

Im Detail verwies der Kartellsenat unter anderem darauf, dass Amazon als Hersteller und Einzelhändler physische und digitale Waren an Endkunden vertreibe. "Gleichzeitig betreibt Amazon die Handelsplattformen als Online-Marktplätze und ermöglicht es dritten Online Händlern gegen Provisionszahlung, ihre Waren Endkunden anzubieten. Amazon hat eine eigene Logistikinfrastruktur und vermittelt – auch in Deutschland – Versandaufträge zwischen dritten Online-Händlern und Versanddienstleistern", hieß es in der BGH-Mitteilung vom Dienstag.

Das BKartA habe zutreffend festgestellt, dass Amazon über eine überragende Finanzkraft verfüge und gleichzeitig einen überragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten wie etwa Kunden- und Nutzerdaten, Daten aus dem Betrieb der Handelsplattformen und Werbeplattformen und damit verbundenen Diensten sowie aus dem Betrieb von AWS habe. "Amazon hat als Betreiber von zahlreichen nationalen Online-Marktplätzen weltweit und in Deutschland eine Schlüsselposition für den Zugang von Einzelhändlern zu ihren Absatzmärkten und kann erheblichen Einfluss auf die Vertriebstätigkeit von Dritthändlern ausüben."

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Amazon kassiert Zehn-Millionen-Kartellstrafe in Italien

Mit seiner Entscheidung habe der BGH die Stellung des BKartA gegenüber den großen Internetplattformen deutlich gestärkt, sagte Rechtsanwalt Dr. Till Steinvorth (Noerr) gegenüber LTO. "Denn erstens bekräftig das Gericht, dass es sich bei Amazon um ein Unternehmen von überragender Bedeutung für den Wettbewerb handelt. Und zweitens tut es dies in nur eineinhalb Jahren, was angesichts der Komplexität der Materie rekordverdächtig schnell ist." Darin sieht Steinvorth auch ein Signal an die übrigen Gatekeeper. "Diese müssen nicht nur den Digital Markets Act (DMA) der EU beachten, sondern auch die Vorgaben des deutschen Kartellrechts. Gerade dort, wo der DMA keine Regelungen trifft, spielt die deutsche Missbrauchsaufsicht weiterhin eine wichtige Rolle."

Nicht nur in Deutschland steht Amazon damit künftig unter strenger Beobachtung der Wettbewerbsaufsicht. Auch Italiens Kartellbehörde wendet sich gegen Amazon: Die Behörde verhängte wegen unlauterer Geschäftspraktiken eine Geldstrafe von zehn Millionen Euro gegen den Plattformbetreiber. Die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato begründete dies am Mittwoch in Rom damit, dass auf der italienischen Website des Online-Konzerns bei vielen Produkten bei der Kauf-Option anstelle "einmalig" automatisch "regelmäßig" eingestellt sei. Dadurch werde die Wahlmöglichkeit der Verbraucher erheblich eingeschränkt.

Betroffen sind zwei Amazon-Töchter, Amazon Services Europe mit Sitz in Luxemburg und Amazon EU. Die Höhe der Strafe dürfte dem US-Konzern nicht viel ausmachen: Allein im letzten Quartal des Vorjahres machte der Handelsriese einen Gewinn von mehr als zehn Milliarden Euro.

dpa/jb/LTO-Redaktion

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Erfolg für Bundeskartellamt gegen Amazon: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54408 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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