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Generalanwalt zu Fernsehen in Hotelzimmer: Kein "Ein­tritt" für Hotel-TV

25.10.2016

Hotelzimmer mit Fernsehgerät

© rilueda - Fotolia.com

Nach Auffassung des Generalanwalts am EuGH sind die Übernachtungskosten im Hotel kein "Eintrittspreis", um dort Fernsehen schauen zu können. Der österreichischen VG Rundfunk sollen deshalb keine Ansprüche gegen Hotelbetreiber zustehen.

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Generalanwalt Maciej Szpunar hat am Dienstag seine Schlussanträge zur Vergütung für Rundfunkanbieter in Hotelzimmern vorgelegt. Der Fall spielt diesmal in Österreich: Dort hatte ein Hotel seine Zimmer mit empfangsbereiten Fernsehern ausgestattet. Die österreichische Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR) verlangte dafür Schadensersatz und Auskunft über die Anzahl der Zimmer und Geräte.

Das Handelsgericht in Wien hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin die Frage vorgelegt, ob es sich bei der Verbreitung des Fernsehsignals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Empfänger um eine öffentliche Wiedergabe von Sendungen an Orten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind, im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 handelt.

Der Generalanwalt hat dem Gericht nun vorgeschlagen, die Frage mit nein zu beantworten. Weder die Entstehungsgeschichte noch der Zweck dieser Bestimmung oder andere Gründe sprächen dafür, den Begriff des Ortes, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist, so zu verstehen, dass er Hotelzimmer erfasse. 

Zusatzleistung wie fließend Wasser

Die Lage bei Hotelzimmern sei vergleichbar mit derjenigen in Gaststätten und anderen Orten, an denen Fernsehsendungen zwar möglicherweise betrachtet werden können, die Entgelte jedoch nicht als Gegenleistung für die Möglichkeit zum Fernsehen erhoben würden. Der Preis für ein Hotelzimmer werde für die Beherbergung entrichtet, nicht für die Möglichkeit, dort fernzusehen. Die Bereitstellung von Fernsehsendungen sei nur eine Zusatzdienstleistung, die der Kunde genauso erwarte wie fließend Wasser, Getränke oder einen Internetzugang.

Auch das Argument der VGR, wonach sich die Verfügbarkeit von Zimmerfernsehen erhöhend auf den Beherbergungspreis auswirke, überzeugte den Generalanwalt nicht. Die Verfügbarkeit des Fernsehsignals in den Zimmern sei nur eine Ergänzung der Hauptdienstleistung der Beherbergung, nicht umgekehrt. Auch wenn ein empfangsbereiter Fernseher den Standard des Hotels hebe und sich deshalb auf den Preis auswirken könne, handele es sich um einen einheitlichen Preis für die Dienstleistung der Beherbergung. Die Verfügbarkeit von Fernsehsendungen sei nur eins von vielen Elementen dieser Dienstleistung.

acr/LTO-Redaktion

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Generalanwalt zu Fernsehen in Hotelzimmer: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20967 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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