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Generalanwalt am EuGH zu Louboutins roter Schuhsohle: Ein Mar­ken­zei­chen macht noch keine Marke

23.06.2017

Louboutin Schuhe auf einem Laufsteg

Bild: Adrian Scottow auf flickr, CC BY-SA 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Edle High Heels mit rot lackierter Sohle sind das Markenzeichen von Schuhdesigner Christian Louboutin. Er geht weltweit juristisch gegen Nachahmer seiner Idee vor. Vor dem EuGH zeichnet sich aber eine Niederlage ab.

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Im Rechtsstreit des französischen Schuhdesigners Christian Louboutin gegen Europas größten Schuhhändler Deichmann wegen der Verwendung roter Schuhsohlen hat der Generalanwalt am  Europäischen Gerichtshof (EuGH) Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen vertreten, dass für die roten Schuhsohlen kein Markenschutz besteht (Az. C-163/16).

Louboutin stellt luxuriöse Frauenschuhe für um die 500 Euro pro Paar her und hat sich rote Sohlen als Markenzeichen seiner Schuhe unter anderem in den Benelux-Staaten sichern lassen. Deichmann hatte in den Niederlanden über sein dortiges Tochterunternehmen Van Haren Schoenen B.V. ebenfalls hochhackige Pumps mit roter Sohle für weniger als ein Zehntel des Louboutin-Preises angeboten und mit der Schauspielerin Halle Berry beworben. Dagegen klagt der Designer bereits seit 2013 in den Niederlanden und verlangt Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Markenrechte. Ein amerikanisches Gericht versagte dem Edel-Designer den Markenschutz bereits.

Das mit dem niederländischen Fall befasste Gericht in Den Haag hatte den Gerichtshof um Auslegung des Eintragungshindernisses beziehungsweise Ungültigkeitsgrundes nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Markenrechtlinie 2008/95 ersucht. Es wollte wissen, ob der in der Richtlinie verwendete Begriff "Form" auch nicht-dreidimensionale Eigenschaften der Ware, wie etwa Farben, erfasst. Nach der Vorschrift ist die Form, die der Ware ihren "wesentlichen Wert" verleiht, nämlich nicht als Marke schutzfähig.

Alternativ: Fehlende Unterscheidungskraft

Der Generalanwalt schlägt dem EuGH in seinen Schlussanträgen vor, dass die Vorschrift auch auf ein Zeichen Anwendung finden sollte, das aus der Form der Ware besteht und Schutz für eine bestimmte Farbe beansprucht. Der Begriff der Form, die der Ware im Sinne dieser Vorschrift "einen wesentlichen Wert verleiht", betreffe ausschließlich den der Form innewohnenden Wert und gestatte es nicht, den Ruf der Marke oder seines Inhabers zu berücksichtigen. 

Der Generalanwalt hält außerdem ein absolutes Schutzhindernis wegen fehlenden Unterscheidungskraft für möglich. Auch aus Sicht von Dr. Dr. Ingo Jung "ist es vor allem im Modebereich sehr bedenklich, einzelne Farben bezogen auf Produktbestandteile wie Sohlen, Gürtelschnallen, Jackentaschen o.Ä. zu monopolisieren, da die Farbe hier in der Regel gestalterisches oder dekoratives Element ist". Nach Meinung des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz bei CBH Rechtsanwälte in Köln wäre es schlüssiger, wenn auch der Farbschutz für essentielle funktionale Bestandteile eines Modeartikels ausgeschlossen würde.

"Diese Tendenz gibt der Generalanwalt zutreffend vor, indem er die Möglichkeit sieht, dass eine aus Form und Farbelementen kombinierte Marke auch unter den Schutzausschließungsgrund des Art. 3 Abs. 1 Buchst. E der Richtlinie fallen kann und zudem den Blick auf den weiteren Schutzausschließungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft des Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b lenkt", so Jung.

acr/LTO-Redaktion

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Generalanwalt am EuGH zu Louboutins roter Schuhsohle: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23265 (abgerufen am: 10.03.2026 )

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