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EGMR zu Verfassungskonformität von Parteien: Ver­fas­sung­s­t­reue der NPD nicht positiv fest­s­tellbar

27.10.2016

EGMR in Straßburg

© ifeelstock - Fotolia.com

Auch der EGMR räumt der NPD keine Möglichkeit ein, ihre Verfassungsmäßigkeit positiv feststellen zu lassen. Der Partei stehen in Deutschland genügend und effiziente Rechtsmittel zur Verfügung, so die Straßburger Richter.

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Die Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ist auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit dem Versuch gescheitert, ihre Verfassungstreue positiv feststellen zu lassen. Die NPD hatte vorgetragen, in Deutschland Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, die faktisch einem Verbot gleichkämen. Die Straßburger Richter wiesen die Beschwerde der Partei am Donnerstag als offensichtlich unbegründet ab (Beschwerdenr. 55977/13).

Schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2013 einen Antrag der NPD abgewiesen. Die Partei wollte damals ihre Verfassungstreue positiv festgestellt haben. Für eine derartige Feststellung sehe das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) aber kein Verfahren vor, entschied das Gericht damals. Auch den hilfsweise gestellten Antrag, das Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung die Rechte der Partei aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) dadurch verletzen, dass sie fortwährend die Verfassungswidrigkeit der NPD behaupten, hatte Karlsruhe verworfen. Darüber hinaus hätten Bundestag, -rat und -regierung die NPD auch nicht in ihren Grundrechten verletzt, indem sie keine gesetzliche Möglichkeit zur Feststellung der Verfassungskonformität im BVerfGG schafften.

Feststellungsklage würde NPD auch nicht helfen

Gestützt auf Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Artikel 10 (Meinungsäußerungsfreiheit) und 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls (Recht auf freie Wahlen) machte die Partei nun auch am EGMR geltend, dass in Deutschland ein effektives Rechtsmittel fehle, welches ihr Schutz gegen die Vielzahl von Verletzungen ihrer Rechte im Zuge der Stigmatisierung als verfassungswidrige Partei und eines "de facto" Verbots biete.

Die NPD stützte ihre Beschwerde vor dem EGMR insbesondere darauf, dass ihre Parteimitglieder im öffentlichen Dienst diskriminiert würden, die Partei massive Schwierigkeiten habe, ein Bankkonto zu eröffnen oder in den Medien ausreichend vertreten zu sein. Fast immer müsse die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen für die Durchführung von Parteiveranstaltungen eingeklagt werden. Genehmigte Demonstrationen könnten nicht ungestört stattfinden. Auch würden öffentliche Gelder im Rahmen von Projekten gegen Rechtsextremismus gegen sie eingesetzt.

Für den Fall einer Rechtsverletzung stünden der NPD aber genügend Rechtsmittel in Deutschland zur Verfügung, urteilte der EGMR. Dass diese nicht immer zum gewünschten Erfolg der NPD führen bedeute nicht, dass die Partei keine Möglichkeit zum effektiven Rechtsschutzes hat. Auch die Tatsache, dass die Partei erst, nachdem eine Rechtsverletzung gegen sie begangen worden ist, dagegen vorgehen könne, mache den Rechtsschutz nicht uneffektiv. Den Straßburger Richtern fanden zudem nicht nachvollziebar, inwiefern eine Feststellung der Verfassungstreue der NPD Abhilfe schaffen würde. Selbst wenn es die Möglichkeit einer solchen Feststellungsklage gebe, müsste die Partei nach wie vor gegen jede Rechtsverletzung einzeln vorgehen.

In Karlsruhe läuft außerdem seit März ein Verbotsverfahren gegen die Partei, die in keinem Landtag mehr vertreten ist. Nur im EU-Parlament hat sie noch einen Abgeordneten. Das hat die Rechtsextremisten, die auf die Mittel aus der Parteienfinanzierung angewiesen sind, zunehmend in Finanznöte gebracht.

acr/LTO-Redaktion

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EGMR zu Verfassungskonformität von Parteien: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20993 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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