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Urteil bestätigt Präventivhaft: EGMR lässt Polizei Spiel­raum im Umgang mit Hoo­li­gans

22.10.2018

Hooligan (Symbol)

© Jonathan Stutz - stock.adobe.com

Polizisten dürfen Hooligans, von denen offenbar Gefahr ausgeht, vorübergehend in Präventivhaft nehmen. Solange dies mit ausreichender Kontrolle geschehe, müsse man der Polizei dieses Mittel zugestehen, sagt der EGMR.

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Hooligans, die im Verdacht stehen, sich für eine Schlägerei zu verabreden, können unter bestimmten Voraussetzungen in Präventivhaft genommen werden, entschied am Montag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR (Urt. v. 22.10.2018, Az. 35553/12 u. a.). Sind die Maßnahmen verhältnismäßig und gerichtlicher Kontrolle zugängig, steht dem nichts entgegen, finden die Straßburger Richter.

In dem nun entschiedenen Fall ging es um drei Männer aus Dänemark, die im Oktober 2009 zu einem Spiel ihrer Fußball-Nationalmannschaft gegen Schweden nach Kopenhagen gekommen waren. Ob der Besuch des Fußballspiels aber tatsächlich der Zweck ihres Besuchs in der Hauptstadt war, zweifelte die Polizei damals stark an, da es sich um Personen aus der Hooligan-Szene handelte. Die Polizei hatte zuvor bereits erfahren, dass Hooligan-Gruppen aus beiden Lagern sich in der Stadt treffen wollten und dort gewaltsame Auseinandersetzungen planten.

Die drei Männer waren vor dem Spiel dabei beobachtet worden, wie sie sich mit bekannten lokalen Hooligans unterhielten und, so die Einschätzung der Polizei, offenbar die anstehenden Kämpfe mit den schwedischen Hooligans koordinierten. Daraufhin wurden die drei Dänen - neben anderen Personen - festgenommen und für knapp sieben Stunden in Gewahrsam gehalten.

Hooligans forderten Entschädigung für Präventivhaft

Die Männer gingen im Nachhinein gegen ihre Inhaftierung vor und ersuchten die dänischen Gerichte um eine Entschädigung für die ihrer Meinung nach unrechtmäßige Inhaftierung. Als sie damit auch in letzter Instanz erfolglos geblieben waren, richteten sie eine Beschwerde an den EGMR und monierten, in ihrem Recht auf Freiheit und Sicherheit aus Art. 5 Abs. 1 b) und c) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt worden zu sein.

Die zunächst mit der Beschwerde befasste Kammer leitete diese schließlich an die Große Kammer des Gerichtshofs weiter. Dies ist nach den Verfahrensvorschriften dann empfohlen, wenn es sich um eine schwierige Frage betreffend die Auslegung der EMRK handelt oder die Kammer mit einer Entscheidung von der bisherigen Linie des Gerichtshofs abweichen könnte.

Die Große Kammer befand schließlich, mit in Teilen abweichenden Meinungen der Richter De Gaetano und Wojtyczek, die Präventivhaft der drei Hooligans sei rechtmäßig gewesen. Nach Ansicht der Mehrheit der Richter ist die Möglichkeit, potentielle Gewalttäter vorübergehend in Haft zu nehmen, um schwere Straftaten zu verhindern, vereinbar mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit in der EMRK. Dabei sah man sich genötigt, vorab die Auslegungsfähigkeit des Artikel 5 zu erörtern. Dieser umschreibt nämlich in Absatz 1 abschließend die Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung zulässig sein kann.

EGMR: "Flexible" Auslegung notwendig, um Polizei nicht zu sabotieren

Nach Ansicht des EGMR wäre sie einzig mit Buchstabe c) zu rechtfertigen gewesen, wonach eine Inhaftierung erfolgen kann, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie notwendig ist, um die betreffende Person an der Begehung einer Straftat zu hindern. Allerdings, so steht es dort explizit geschrieben, nur zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde. Dies war hier allerdings nicht erfolgt und wohl auch gar nicht beabsichtigt gewesen.

Die Straßburger Richter befanden, dass aber eine "flexible" Auslegung der Norm notwendig sei, wonach sie einer kurzfristigen Inhaftierung zu Sicherheitszwecken nicht im Weg stünde. Anderenfalls sei es der Polizei nicht möglich, effektiv für die öffentliche Sicherheit zu sorgen. Solange der Inhaftierte innerhalb angemessener Zeit einem Richter vorgeführt werde, um die Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung überprüfen zu lassen, sei der Anforderung des Art. 5 Abs. 1 c) in den Augen des Gerichtshofs genüge getan. Eine Inhaftierung ohne Vorführung vor einem Richter dürfe nur wenige Stunden dauern.

Im Übrigen müsse die Maßnahme aufgrund konkreter Annahmen erfolgen, dass die Betroffenen wahrscheinlich in gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt würden und eine Inhaftierung notwendig sei, um dies zu verhindern. Außerdem müssten diese die Möglichkeit haben, für eine unrechtmäßige Haft Kompensation zu erlangen.

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EGMR: Polizei ging umsichtig vor

In dem Fall der drei Dänen, so führte der EGMR weiter aus, habe die Polizei nicht willkürlich gehandelt und die im nationalen Recht festgeschriebene Höchstdauer einer Präventivhaft von sechs Stunden bei ihrer Einsatzplanung berücksichtigt, wenngleich sie in diesem Fall ein wenig überzogen worden sei. Dies habe man ausreichend mit Sicherheitsgründen gerechtfertigt.

Man habe genau benennen können, wann und wo es zu den geplanten Gewalttaten habe kommen sollen, wer davon hätte betroffen sein können und dass die drei Hooligans, hätte man sie nicht in Haft genommen, mit großer Wahrscheinlichkeit daran beteiligt gewesen wären. Weniger einschneidende Maßnahmen, bestätigte der EGMR die dänischen Gerichte, seien nicht in Betracht gekommen.

Da die Polizei insgesamt sehr überlegt und vorsichtig vorgegangen sei und die Männer sofort, nachdem die Gefahr gebannt schien, wieder freigelassen habe, sei das Vorgehen insgesamt rechtmäßig und stelle keine Konventionsverletzung dar.

mam/LTO-Redaktion

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Urteil bestätigt Präventivhaft: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31643 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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