Der Deutsche Hochschulverband hat den Gesetzgeber dazu aufgefordert, einen Straftatbestand Wissenschaftsbetrug zu schaffen. Damit wendet er sich gegen die Branche der so genannten Promotionsberater. Sie steht in Verdacht, kommerziell für vermeintliche Promovenden Dissertationen, aber auch für Studierende Bachelor- und Masterabschlussarbeiten zu verfassen.
Nach Ansicht des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) müssten die Abschreckungsinstrumente geschärft werden, um der Entwertung akademischer Grade einen Riegel vorzuschieben.
Laut einer dpa-Meldung gingen Experten davon aus, dass etwa jede dritte Doktorarbeit in den Fachbereichen Jura und Wirtschaftswissenschaften von Ghostwritern stammen soll, so der DHV. Deshalb unterbreite er folgenden Gesetzesvorschlag zur Aufnahme in das Strafgesetzbuch:
"(1) Wer eine Qualifikationsarbeit, die der Erlangung eines akademischen Grades oder eines akademischen Titels dient, für einen Dritten verfasst, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Qualifikationsarbeit im Sinne von Abs. 1, die von einem Dritten ganz oder teilweise verfasst wurde, als eigene ausgibt, ohne deren Urheber zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Nach einem Bericht der taz reagiert Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU) zurückhaltend auf den Vorschlag. Das Ministerium sei der Auffassung, den Hochschulen stünden genügend Möglichkeiten zur Verfügung, gegen Wissenschaftsbetrug vorzugehen. So könne beispielsweise ein Doktorand aufgrund seiner eidesrechtlich abgebenen Versicherung strafrechtlich verfolgt werden, sollte die Arbeit nicht von ihm selbst stammen.
age/LTO-Redaktion
Wissenschaftsbetrug: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6824 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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