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BVerwG: Nur amtlich Bekannte dürfen Deutsche werden

01.09.2011

Das BVerwG hat am Donnerstag entschieden, dass auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann ein Anspruch besteht, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist. Die Einbürgerungsbehörde sei zu einer Identitätsprüfung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

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Im entschiedenen Fall ging es um eine kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens, die 1995 als siebenjähriges Kind nach Deutschland einreiste. Ihr war aufgrund der Verfolgung der Yeziden in der Türkei Asyl in Deutschland gewährt worden. Sie erhielt erstmals im Juli 2004 einen Reiseausweis für Flüchtlinge, in dem vermerkt war "Identität nicht nachgewiesen". In dem zuletzt 2008 ausgestellten Reiseausweis ist vermerkt, die eingetragenen Personalien beruhten auf eigenen Angaben.

Im September 2004 beantragte sie die Einzubürgerung. Auf wiederholte Aufforderungen der Einbürgerungsbehörde, einen Auszug aus dem Geburtseintrag der türkischen Standesamtsbehörde oder andere Identitätsnachweise vorzulegen, erklärte die Kurdin, sie sei dazu nicht in der Lage. Daraufhin lehnte die beklagte Stadt Hagen im Januar 2007 den Antrag ab, weil die Identität der Klägerin unklar sei.

Zu Recht, wie nun die Leipziger Richter entschieden: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) wird eine Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers in der gesetzlichen Regelung (insbesondere des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie der Ausschlussgründe nach § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz 2005) vorausgesetzt. Eine verlässliche Prüfung wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen sei sonst nicht möglich. In den vorliegenden Reiseausweisen der Klägerin seien weder abschließende noch andere Behörden bindende Identitätsfeststellungen enthalten.

mbr/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4188 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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