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BVerwG hat nach Vorlage an EuGH entschieden: Rund­funk­bei­trag kann nur aus­nahms­weise in bar gezahlt werden

28.04.2022

Briefkopf Beitragsservice

Der Hessische Rundfunk darf  aus Kostengründen Barzahlungen nur in Aunsahmen zulassen - muss das dann aber auch tun. Foto: Corinna - stock.adobe.com

Nach einer Runde über den EuGH ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag auch in bar gezahlt werden kann, wieder beim BVerwG gelandet. Das sagt: Nur wer kein Girokonto hat, darf in bar zahlen.

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Die Bezahlung des Rundfunkbeitrags muss auch in bar möglich sein. Das gilt aber nur für diejenigen Zahlungsverpflichteten, die nachweislich kein Girokonto haben können. Alle anderen müssten weiter bargeldlos zahlen, so wie die Kläger im konkreten Fall. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch (Urt. v. 27.04.2022, Az. BVerwG 6 C 2.21).

Die klagenden Wohnungsinhaber sind rundfunkbeitragspflichtig. Allerdings wehren sie sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollen diese hilfsweise in bar zahlen. Das lehnte der HR unter Verweis auf seine Beitragssatzung ab. Darin steht nämlich, dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann – eine Barzahlung sieht die Satzung eben nicht vor. In den Vorinstanzen, dem VG Frankfurt a.M. und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH), waren die Klagen auch allesamt erfolglos, der Fall landete dann beim BVerwG. Das entschied sich aber, das Verfahren auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsersuchens anzurufen. Die Leipziger Richter:innen begehrten Antworten zu mehreren Fragen über die Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen EU-Kompetenz im Bereich der Währungspolitik.

Der EuGH war zunächst der Auffassung, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar entrichtet werden könnten. Schließlich sei die EU allein für die Währungspolitik zuständig und nur in den von der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken herausgegebenen Banknoten sei der offizielle Charakter als "gesetzliches Zahlungsmittel" verbürgt. Also müsse eine Zahlung damit möglich sein. Allerdings könne ein Ausschluss der Barzahlung verhältnismäßig sein, wenn es das öffentliche Interesse gebiete. So zum Beispiel wenn es viele Zahlungspflichtige gibt – wie eben beim Rundfunkbeitrag. Den Rundfunkanstalten entstünden sonst nämlich sehr hohe Kosten bei der Durchsetzung der Zahlungen.

Girokonto ja, Barzahlung nein

Nun war wieder das BVerwG an der Reihe um zu klären, was das konkret für den deutschen Rundfunkbeitrag bedeutet – und wies die Klagen der Wohnungsinhaber zurück. Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung kann der Satzung des HR nicht die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) entgegengehalten werden, nach der auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Das festzulegen sei nämlich eigentlich Sache der EU, wie der EuGH herausgearbeitet hat. Sie habe die ausschließliche Kompetenz in Sachen Währungspolitik. Damit sei die Norm unionsrechtswidrig.

Allerdings verstoße die Beitragssatzung des HR ebenfalls zum Teil gegen die Vorgaben des EuGH. Zwar führe die Norm nicht zu einer rechtlichen oder faktischen Abschaffung der Euro-Banknoten und sie diene dem öffentlichen Interesse der Kostenersparnis und der effizienten Durchsetzung des Rundfunkbeitrags. Allerdings beeinträchtige die Norm diejenigen unverhältnismäßig, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben. Diese Personen auf die Möglichkeit einer Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut zu verweisen, geht nach Ansicht der Leipziger Richter:innnen auch nicht, schließlich seien damit erhebliche Zusatzkosten verbunden. Deshalb liege hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) vor.

Erfolgreich war die Klage der beiden Wohnungsinhaber dennoch nicht. Die entsprechende Norm in der Beitragssatzung sei übergangsweise anwendbar – mit der Maßgabe, dass diejenigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, auch bar zahlen dürfen. Die beiden Wohnungsinhaber hätten aber ein Girokonto und könnten sich darauf nicht berufen, so das BVerwG.

pdi/LTO-Redaktion

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BVerwG hat nach Vorlage an EuGH entschieden: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48279 (abgerufen am: 13.10.2026 )

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