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BVerfG urteilt zur umstrittenen Wiederaufnahme-Vorschrift: "Frei­spruch unter Vor­be­halt" ist ver­fas­sungs­widrig

von Hasso Suliak

31.10.2023

Das Bild zeigt das BVerfG mit Richtern in Roben und dem Bundesadler im Hintergrund, symbolisiert rechtliche Entscheidungsprozesse.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts picture alliance/dpa | Uli Deck

Rechtskräftig freigesprochene Mordverdächtige müssen nicht ein Leben lang damit rechnen, dass ihr Strafverfahren bei neuer Beweislage wieder aufgerollt wird. Das BVerfG erklärte die entsprechende Regelung in der StPO für verfassungswidrig. 

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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, dem nach rechtskräftigem Freispruch in einem Mordverfahren Jahre später wegen desselben Tatvorwurfs erneut der Prozess gemacht wurde (Urt.v. 31.10.2023, Az. 2 BvR 900/22).

Der inzwischen über 60-jährige Ismet H. war im Jahr 1983 rechtskräftig von dem Vorwurf freigesprochen worden, die 17-jährige Frederike von Möhlmann vergewaltigt und getötet zu haben. Das Verfahren gegen den Mann war jedoch 2021 wegen neuer Beweismittel wieder aufgenommen worden - auf Grundlage einer kurz zuvor von der damaligen GroKo-Regierung in die Strafprozessordnung (StPO) eingeführten Vorschrift. Genau diesen § 362 Nr. 5 StPO griff Ismet H. mit einer Verfassungsbeschwerde an. Das BVerfG gab ihm am Dienstag Recht.

BVerfG: "Art.103 Abs.3 GG ist abwägungsfest und darf nicht relativiert werden"

Die Karlsruher Richter erklärten § 362 Nr. 5 StPO für nichtig. Die Vorschrift sei mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar. "Art. 103 Abs. 3 GG gewährt dem Prinzip der Rechtssicherheit absoluten Vorrang vor dem Prinzip der materialen Gerechtigkeit", so das Gericht. Diese Vorrangentscheidung sei auch absolut und stehe einer Relativierung des Verbots durch Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offen. Bei systematischer Betrachtung erscheine Art. 103 Abs. 3 GG als "abwägungsfest", so das Gericht.

Die Rechtssicherheit, die durch ein rechtskräftiges Urteil geschaffen wurde, erstrecke sich auch darauf, dass sie nicht durch das Auftauchen neuer Tatsachen oder Beweismittel infrage gestellt werde. Der Einzelne soll darauf vertrauen dürfen, dass er nach einem Urteil wegen des abgeurteilten Sachverhalts nicht nochmals belangt werden kann. Wäre dem Gesetzgeber vorbehalten, die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und staatlichem Strafanspruch anders zu treffen, könnte Art. 103 Abs. 3 GG selbst das Vertrauen des Angeklagten in den Bestand des in seiner Sache ergangenen Strafurteils und damit Rechtssicherheit für den Einzelnen nicht begründen", teilte das Gericht mit.

Die Anwendung des § 362 Nr.5 StPO auf Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung durch rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen waren, verletzt nach Ansicht des BVerfG außerdem das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Es liege eine "echte" Rückwirkung vor, die auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. "Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der bisherigen Rechtslage durchbrochen werden kann", so das Gericht. Der Grundsatz "ne bis in idem" (nicht zweimal in derselben Sache) erkenne die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an. Art. 103 Abs. 3 GG verleihe diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang.

Bundespräsident unterzeichnete nur mit Bauchschmerzen

Nach § 362 Nr. 5 StPO durfte ein Strafverfahren gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen wiederaufgenommen werden, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel dringende Gründe gegeben sind, die möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene nunmehr wegen Mordes (oder bestimmter völkerrechtlicher Straftaten wie z.B. Kriegsverbrechen) verurteilt wird. Bislang konnte ein Strafverfahren zum Nachteil des Verurteilten nach § 362 StPO nur in besonderen Härtefällen wieder aufgenommen werden – nämlich dann, wenn sich etwa herausstellt, dass eine zugunsten des Angeklagten vorgebrachte Urkunde gefälscht war oder der Freigesprochene selbst später noch ein Geständnis über seine Tat ablegt.

Im Fall des getöteten Mädchens Frederike waren im Jahre 2012 Spermaspuren auf einem Stück Toilettenpapier im Slip der Getöteten gefunden, die H. belasten sollen. Das Verfahren gegen H. wurde deswegen auf Grundlage von § 362 Nr. 5 StPO wieder aufgenommen. Dagegen wandte sich H. mittels Verfassungsbeschwerde, die die Hamburger Kanzlei Schwenn, Kruse & Georg für den des Mordes verdächtigten H. eingelegt hatte.

Dem Inkrafttreten der Vorschrift im Dezember 2021 waren hitzige Diskussionen im Parlament und in der juristischen Fachwelt vorausgegangen. Verfassungsjuristen, Strafrechtler, Anwaltsverbände, das Bundesjustizministeriums und zuletzt sogar der Bundespräsident hatten verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht und gewarnt, die Regelung verstoße möglicherweise gegen den in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) enthaltenen Grundsatz "ne bis in idem". Dieser verbietet nicht nur eine doppelte Bestrafung in der gleichen Sache, sondern auch – im Falle eines vorangegangen rechtskräftigen Freispruchs – eine erneute Strafverfolgung.

BVerfG: Opfer- oder Angehörigenbelange rechtfertigen Gesetzesänderung nicht

Die damalige schwarz-rote Koalition hatte ihre Reform als "Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit" bezeichnet und argumentiert, das Verbot der Doppelbestrafung betreffe den Kernbereich des Grundrechtes, während sich das Verbot mehrfacher Verfolgung nur auf einen Randbereich beziehe. Außerdem diene § 362 Nr. 5 StPO einem legitimen Zweck: Schließlich könne der Staat eine funktionstüchtige Strafrechtspflege nur gewährleisten, wenn einem Tatverdacht auch in einem ausreichenden Maße nachgegangen werde. Im Übrigen gelte § 362 Nr. 5 StPO nur für "exzeptionell schwere Taten" wie Mord und Kriegsverbrechen.

Das BVerfG stellte jedoch nunmehr klar, dass eine Ausweitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zur Regelung der Wiederaufnahme von Strafverfahren grundsätzlich auch nicht auf die Belange von Opfern und deren Angehörigen gestützt werden könne.

Zwar könne aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Staat auf effektive Strafverfolgung folgen. "Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung verbürgt jedoch kein bestimmtes Ergebnis, sondern verpflichtet die Strafverfolgungsorgane grundsätzlich nur zu einem (effektiven) Tätigwerden", so das Gericht. "Ein Strafprozess, der wegen des grundsätzlich stets möglichen Auftauchens neuer Tatsachen oder Beweismittel faktisch nie endete, würde für die Opfer beziehungsweise für ihre Hinterbliebenen eine erhebliche seelische Belastung darstellen, die das Bedürfnis an einer inhaltlich richtigen Aufklärung und Urteilsfindung immer weiter zurücktreten ließe, je mehr Zeit nach der Tat verstrichen wäre."

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Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des OLG Celle

Formal richtete sich H's Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (OLG) vom 20. April 2022 (Az. 2 Ws 62/22). Das hatte die Beschwerde des früheren Angeklagten gegen eine zuvor ergangene Entscheidung des Landgericht (LG) Verden, mit der das Wideraufnahmeverfahren gegen ihn eingeleitet und zudem U-Haft verhängt wurde, zurückgewiesen und ausführlich bekräftigt, dass es § 362 Nr. 5 StPO für verfassungskonform hält. Den gegen den Mann erlassenen Haftbefehl hatte das BVerfG bereits unter Bedingungen Ende 2022 außer Vollzug gesetzt (Beschl. v. 20.12.2022, Az. 2 BvR 900/22). Im Mai hatte das BVerfG zu den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend mündlich verhandelt. 

Das BVerfG entschied nunmehr, dass der Beschluss des OLG Beschwerdeführer H. in seinen Grundrechten verletze. Denn Art. 103 Abs. 3 GG gestalte das abstrakte Prinzip des Strafklageverbrauchs als grundrechtsgleiches Recht aus. Er gewähre dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen könne. "Dieser Schutz kommt Verurteilten wie Freigesprochenen gleichermaßen zu und steht bereits der erneuten Strafverfolgung entgegen", betonte das Gericht. An das in Art. 103 Abs. 3 GG gegenüber den Strafverfolgungsorganen statuierte Verbot mehrfacher Strafverfolgung müsse sich auch der Gesetzgeber halten. "Es wäre praktisch wirkungslos, wenn die einfachgesetzliche Ausgestaltung als Wiederaufnahmeverfahren eine erneute Strafverfolgung und gegebenenfalls Verurteilung ermöglichen könnte." Außerdem stünden Art. 103 Abs. 2 und 3 GG den Freiheitsrechten nahe, die nicht nur innerhalb eines Strafverfahrens zu beachten seien, sondern den Grundrechtsträger bereits vor einem Strafverfahren schützten, ohne dass es zur Verwirklichung dieses Schutzes noch einer gesetzlichen Umsetzung bedürfte.

Sondervotum von BVR'in Langenfeld und BVR Müller

Jedenfalls hinsichtlich des vom BVerfG gerügten Verstoßes gegen das Verbot der echten Rückwirkung erging das Urteil des Zweiten Senates einstimmig. Zur Frage der Abwägungsfestigkeit des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 103 Abs. 3 GG fiiel die Entscheidung mit 6 : 2 Stimmen. Richterin Christine Langenfeld und Richter Peter Müller gaben ein Sondervotum ab.

Die angegriffenen, auf § 362 Nr. 5 StPO beruhenden Beschlüsse des LG Verden und des OLG Celle wurden nun vom BVerfG aufgehoben. Das Gericht verwies die Sache an das LG zurück.

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BVerfG urteilt zur umstrittenen Wiederaufnahme-Vorschrift: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53027 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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