Die Abschaffung des Sterbegeldes für Beschäftigte im öffentlichen Dienst verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des BVerfG hervor.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine Zusatzversorgungseinrichtung, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gewährt. Bis Ende 2001 hatten Angehörige beim Tod von Versorgungsrentenberechtigten einen Anspruch auf Sterbegeld. Im Zuge einer Umstellung des Zusatzversorgungssystems wurde das Sterbegeld per neuer Satzung ab dem Jahr 2002 stufenweise bis zum vollständigen Wegfall im Jahr 2008 abgebaut.
Mit seinem Beschluss nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Rentners nicht zur Entscheidung an. Denn die Neuregelung verstoße nicht gegen das im Grundgesetz (GG) verankerte Rückwirkungsverbot (Beschl. v. 20.07.2011, Az. 1 BvR 2624/05). Unabhängig von der Frage, ob nun das Grundrecht der Betroffenen auf Eigentum gem. Art. 14 GG oder deren allgemeine Handlungsfrage aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sei, handle es sich um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung.
Vertrauenschutz ja, aber Änderungsvorbehalt
Ein Vertrauen der Betroffenen in die jahrzehntelange Tradition des Sterbegeldanspruchs ist nach Ansicht der 3. Kammer des Ersten Senats zwar durchaus berechtigt. Allerdings sei in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Zudem habe die alte Satzung einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt enthalten, weshalb stets mit einer Neuregelung zu rechnen gewesen sei.
Die Verfassungshüter sehen ferner auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt. So diene die Neuregelung der finanziellen Konsolidierung der VBL und damit der Zukunftssicherung der Altersversorgung für den öffentlichen Dienst. Zur Erreichung dieses Zwecks sei die Abschaffung des Sterbegeldes geeignet und erforderlich gewesen. Aufgrund der Übergangszeit von sechs Jahren habe man sich in zumutbarer Weise auch auf den Wegfall des Sterbegeldes einstellen können.
Damit überwiegen die Bestandsinteressen an den Sterbegeldanwartschaften nicht die Veränderungsgründe des Satzungsgebers, so die Karlsruher Richter. Auch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung der Verfassung führe zu keinem anderen Ergebnis.
eso/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4054 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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