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BRAK und DAV fordern Gesetzesänderung: Anwälte wollen ans BVerfG

02.11.2016

Verhandlung am BVerfG

Mehr Demokratie, Wikimedia Commons, CC BY-SA 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Die Senate des BVerfG rekrutieren sich für gewöhnlich aus den Reihen der Hochschullehrer. Das wollen BRAK und DAV nun ändern. Sie fordern ein gesetzliches Mindestquorum für Mitglieder der Anwaltschaft.

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Anwälte sind der bei weitem größte Berufszweig unter den Juristen. In der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) spiegelt sich das allerdings nicht wieder - so scheint es jedenfalls, blickt man auf die Zahl der zu diesem Amt berufenen Anwälte.

Bis 2005 schafften es von ihnen gerade einmal drei in den Kreis der Verfassungsrichter, seitdem niemand mehr. Das soll sich nach einem Vorschlag von Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutschem Anwaltverein (DAV) nun ändern, wie beide am Mittwoch mitteilten.

Zu diesem Zweck will man § 2 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ergänzen lassen: Mindestens eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt soll nach der Vorschrift künftig als Richterin oder Richter in jeden Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt werden müssen.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei Unterstützern

"Ein einfachgesetzliches Mindestquorum für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wäre ein naheliegendes Mittel, anwaltliches Know-how in den Senaten des Bundesverfassungsgerichts zu verankern und für das Gericht fruchtbar zu machen" erklärte dazu Ekkehart Schäfer, Präsident der BRAK. Bislang sei das zu kurz gekommen. "Seit der Gründung des Gerichts wurde der Erfahrungsschatz von Anwältinnen gar nicht und von Anwälten nur äußerst selten gehoben", kritisierte der Präsident des DAV Ulrich Schellenberg.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der von ihnen angestrebten Neuregelung haben ihre Befürworter nicht. Das Grundgesetz (GG) schreibe schließlich in Artikel 94 Abs. 1 vor, dass das BVerfG aus Bundesrichtern und "anderen Mitgliedern" bestehen solle.

Auch Art. 33 Abs. 2 GG, der die Bestenauslese beim Zugang zu öffentlichen Ämtern vorschreibt, stehe dem nicht im Wege. Bei der Besetzung der Richterstellen des BVerfG finde er schon gar keine Anwendung, denn es handele sich im Gegensatz zu den Fachgerichten um ein Verfassungsorgan, dessen Mitglieder in einem politischen Verfahren bestimmt würden. Somit sei der Weg für die Anwälte ins BVerfG frei.

mam/LTO-Redaktion

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BRAK und DAV fordern Gesetzesänderung: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21035 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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