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13034

Teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet: Edathy scheitert mit Verfassungsbeschwerde

29.08.2014

Sebastian Edathy

Bild: blu-news.org / flickr.com (CC BY-SA 2.0)

Der ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy ist mit seiner Verfassungsbeschwerde  gegen die Durchsuchung seiner Wohnung und seines damaligen Abgeordnetenbüros gescheitert. Auf seine Immunität hat der SPD-Politiker sich erst zu spät berufen, entschied Karlsruhe am Freitag. Die Durchsuchungen seien auch nicht ohne Anfangsverdacht angeordnet worden. 

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In dem Ermittlungsverfahren gegen Edathy wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von Kinderpornografie hatte das Amtsgericht (AG) Hannover im Februar die Durchsuchung der Wohnung und des Büros des ehemaligen Bundestagsabgeordneten sowie den Zugriff auf seine E-Mails beschlossen. Mit einer Beschwerde gegen die Beschlüsse war der 44-Jährige bereits vor dem Landgericht (LG) Hannover gescheitert. Nun hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine Beschwerde und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Edathy, dessen Aufenthaltsort seit Monaten unbekannt ist, hatte über seine Anwälte argumentiert, er sei zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung vom 7. Feburar 2014 noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages gewesen. Der Durchsuchungsbeschluss hätte daher aufgrund seiner Immunität nicht ergehen dürfen.

Das stimmt zwar, befindet auch die 3. Kammer des Zweiten Senats. Erst mit der schriftlichen Bestätigung der Verzichtserklärung von Edathy durch den Bundestagspräsidenten am 10. Februar habe der ehemalige Leiter des NSU-Untersuchungsausschusses seinen Abgeordnetenstatus verloren.  Die Fachgerichte hätten dieses Verfahrenshindernis auch besonders sorgfältig prüfen müssen.

Allerdings hilft das Edathy nicht weiter. Dieser Einwand sei im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nämlich unzulässig, weil das Verfahrenshindernis der Abgeordnetenimmunität bereits vor den Fachgerichten hätte vorgetragen werden müssen. Wegen des nicht erschöpften Rechtswegs steht einer Beschwerde vor dem höchsten deutschen Gericht damit insoweit der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen.

Durchsuchung erfolgte nicht ohne Anfangsverdacht

Edathys Beschwerde ist aber auch in der Sache unbegründet, soweit er sich darüber hinaus auf eine Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beruft. Er hatte argumentiert, die Durchsuchung habe nur an sein ausschließlich legales Verhalten, das strafrechtliche Grenzen nicht überschritten habe, angeknüpft. Seinen Einwand, die Durchsuchung hätte somit ohne hinreichenden strafprozessualen Anfangsverdacht stattgefunden, sehen die höchsten deutschen Richter jedoch als nicht entscheidungserheblich an.

Das Landgericht Hannover, das die Durchsuchungen bestätigt hatte, habe nämlich das Bildmaterial, das dem Noch-Politiker bereits vor der Durchsuchung eindeutig zugeordnet werden konnte, gerade nicht als strafrechtlich irrelevant eingestuft.

Vielmehr habe das Beschwerdegericht die Bilder einem "von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material zugeordnet". Nach seiner Auffassung zeigten die Bilder nur "vermeintliche" Alltagssituationen, seien jedoch auf Geschlechtsteile fokussiert und hätten betont sexualisierten Charakter. Auf dieser Grundlage durften die Hannover Richter auch auf den kriminalistischen Erfahrungssatz schließen, dass die Grenze zur strafbaren Kinderpornografie jedenfalls bei Internet-Anbietern, die auch strafbares Material liefern, "nicht zielsicher eingehalten und regelmäßig auch überschritten wird"  (Beschl. v. 15.08.2014*, Az. 2 BvR 969/14).

pl/LTO-Redaktion

* geändert am 29.08.2014 um 14:22 Uhr: Vormals stand hier fälschlicherweise "2015".

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Teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13034 (abgerufen am: 10.12.2025 )

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