Der Entzug des Doktorgrades wegen "Unwürdigkeit" kommt nur bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen in Betracht. Mit dieser klarstellenden Begründung hat das BVerfG die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Physikers Jan Hendrik Schön verweigert. Die Uni Konstanz hatte ihm 2004 seinen Doktorgrad aberkannt, nachdem bekannt geworden war, dass er Forschungsdaten manipuliert hatte.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) endet der langjährige Kampf Schöns gegen den Entzug seiner Doktorwürde. Zuletzt war es nur noch um die Frage gegangen, ob die Regelung des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes zur Aberkennung des Doktorgrades dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Dies bejahte die 3. Kammer des Ersten Senats nun ausdrücklich.
Zwar sei der Begriff der "Würdigkeit" in der landesrechtlichen Norm an sich unscharf, er lasse sich jedoch durch "Wesen und Bedeutung des akademischen Grads" hinreichend genug durch die Fachgerichte präzisieren. So knüpfe der Begriff der Würdigkeit unmittelbar an die mit dem Doktorgrad verbundene fachlich-wissenschaftliche Qualifikation an. "Unwürdig" einen Doktortitel zu tragen könne demnach nur sein, wem wissenschaftliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Verfehlungen außerhalb des Wissenschaftsbetriebes kämen hingegen erkennbar nicht als Grundlage für einen Titelentzug in Betracht (Beschl. v. 03.09.2014, Az. 1 BvR 3353/13)
Das BVerfG bestätigte damit die restriktive Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg und des Bundesveraltungsgerichtes. Beide Gerichte hatten sich zuvor ebenfalls mit dem Fall des Ex-Doktors befassen müssen und den Titelentzug durch die Uni Konstanz bestätigt.
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zum Entzug der Doktorwürde: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13363 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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