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BVerfG zu Anforderungen im Eilrechtsschutz: Nicht immer eine umfas­sende Prü­fung nötig

20.07.2018

Gebäude des BVerfG in Karlsruhe

© Klaus Eppele-stock.adobe.com

Im Eilverfahren ist eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage nur ausnahmsweise nötig. Ist die Wahrscheinlichkeit einer Grundrechtsverletzung gering, genüge auch eine "intensive Durchdringung des Falles".

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich ein Gericht ausreichend mit der Klage eines Mannes befasst hatte, der Cannabis zu medizinschen Zwecken konsumieren will. Sein Antrag wurde abgelehnt, weshalb er in einem Eilverfahren vor Gericht zog und schließlich vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) unterlag. Zur Begründung führte das LSG an, dass keine Aussicht auf eine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs seiner Clusterkopfschmerzen durch die Versorgung mit Cannabis besteht. Dabei berief sich das Gericht auf ein Gutachten des medizinschen Dienstes.

Der Mann sah sich dadurch in seinem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt und legte Verfassungsbeschwerde ein. Das LSG habe sich nicht ausreichend mit seinem Anliegen befasst, argumentierte er.

Dem stimmte das BVerfG jedoch nicht zu ( Beschl. v. 26. Juni, Az. 1 BvR 733/18). Die Fachgerichte müssten im Eilverfahren nur ausnahmsweise voll durchprüfen. Die Sach- und Rechtslage müssten sie nur umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist.

Im Eilverfahren kann demnach auch eine nur intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage ausreichen. Eine umfassende und abschließende Kontrolle halten die Verfassungsrichter nur dann für erforderlich, wenn ohne die Gewährleistungen des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen enstehen können. Ist dies nicht der Fall, genüge es, wenn die Fachgerichte die Sach- und Rechtslage nur summarisch prüfen. 

In diesem Sinne habe das LSG ausreichend geprüft, so die Richter in Karlsruhe. Denn die Sozialrichter hätten sich mit § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), der die Voraussetzungen für eine Versorgung mit Cannabis enthält, sogar abschließend befasst. Die Verfassungsbeschwerde des Mannes wurde damit als unzulässig abgewiesen.  

tik/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Anforderungen im Eilrechtsschutz: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29889 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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