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BVerfG: Face­book muss "Dritter Weg"-Seite nicht ent­sperren

21.09.2021

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

(c) Oskar/stock.adobe.com

Die Partei "Der Dritte Weg" beschäftigt kurz vor der Bundestagswahl die deutschen Gerichte. Nun hatte das BVerfG einen Eilantrag der Partei vorliegen. Diese wollte damit die Entsperrung ihrer Facebookseite erreichen.

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Facebook muss eine gesperrte Seite der rechtsextremen Kleinstpartei "Der Dritte Weg" nicht bis nach der Bundestagswahl am 26. September freigeben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe teilte am Dienstag mit, dass ein Eilantrag der Partei auf unverzügliche Entsperrung am Vortag abgelehnt worden sei. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor (Beschl. v. 21.9.2021, Az. 1 BvQ 100/21).

Nach Auskunft einer Gerichtssprecherin war die Seite im August nach einer früheren Sperrung vom Parteivorsitzenden wieder eröffnet worden. Am 17. August habe Facebook sie erneut gesperrt, am 31. August sei dem Betreiber mitgeteilt worden, dass sein Konto deaktiviert wurde. Den Eilantrag hatte nicht der Vorsitzende selbst, sondern die Partei gestellt. Er zielte darauf ab, Facebook bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses wieder nutzen zu können.

Das BVerfG lehnte dies ab und teilte mit, die Partei habe nicht hinreichend dargelegt, "aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten". In dem knappen Beschluss heißt es, sie sei nicht "Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks". Sie habe auch nicht "nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll".

dpa/ast/LTO-Redaktion

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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46075 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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