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BSG zur Sozialabgabe: "Let's Dance"-Pro­fi­tänzer sind keine Künstler

28.09.2017

Angelina Kirsch & Massimo Sinato

© dpa

Bei der Unterhaltungsshow sei nicht jeder Teilnehmer ein Künstler. Die Profitänzer bei "Let's Dance" seien vielmehr Tanztrainer, die ihrem Sport nachgehen, urteilte das BSG. Eine Künstlersozialabgabe falle deswegen nicht an.

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Die Produktionsfirma der TV-Shows "Let’s Dance" und "Dancing on Ice" muss für die professionellen (Eis-)Tänzer, die in dem TV-Format mit Prominenten auftreten, keine Künstlersozialabgabe bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag entschieden. Die Tänzer Massimo Sinato & Co seien als Sportler und nicht als Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung zu qualifizieren (Urt. v. 28.09.2017, Az. B 3 KS 1/17 R).

In dem jahrelangen Rechtsstreit klagte die Künstlersozialkasse (KSK) gegen die ITV Studios Germany, welche die RTL-Tanzshows "Let’s Dance" und "Dancing on Ice" in den Streitjahren 2006 und 2007 produzierte.

Nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versichert. Dementsprechend müsste ein Teil der Versicherungsbeiträge auch durch den Arbeitgeber – also das Unternehmen, welche die Tätigkeit verwertet - bezahlt werden.

BSG: In der Unterhaltungsshow ist nicht jeder Künstler

Die KSK vertrat dabei die Auffassung, dass die mitwirkenden Profitänzer als Künstler anzusehen seien und forderte die Produktionsfirma deswegen auf, die Künstlersozialabgaben – immerhin 22.225 Euro - zu zahlen. Vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen scheiterte die Klage bereits.

Das BSG hat die Klage der KSK nun auch abgewiesen. Dabei hielt der 3. Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Nicht jeder werde automatisch zum Unterhaltungskünstler, wenn er in einem Unterhaltungsformat eine eigenständige Leistung erbringe, stellten die Kasseler Richter klar. Entscheidend sei vielmehr, wie die konkrete Tätigkeit der Akteure im Kontext der Fernsehshows zu beurteilen sei.

In den Tanzshows treten Prominente zusammen mit einem professionellen Tänzer als Tanzpaar gegeneinander in einem Wettbewerb an. Das BSG vergleicht die Tätigkeit der Tanzprofis mit derjenigen von Tanztrainern: In den genannten Shows präsentierten sie schwerpunktmäßig ihren Tanz als Sport. Professioneller Leistungs- beziehungsweise Freizeitsport falle aber grundsätzlich nicht unter die Künstlersozialversicherung.

Für den Tanz sei dies nur ausnahmsweise möglich, wenn er als eine Form der darstellenden Kunst ausgeübt werde. Genau davon ging der Senat allerdings nicht aus. Der wesentliche Unterhaltungswert der TV-Shows läge nämlich gerade in der Inszenierung der prominenten Showteilnehmer, die sich an den Regeln des Turniertanz- beziehungsweise Eistanzsports messen lassen müssten, so die Sozialrichter.

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  • Seite 1:

    In einer Unterhaltungsshow ist nicht jeder Künstler

  • Seite 2:

    Parallel entschieden: CSD-Veranstalter ist kein "professioneller Kunstvermarkter"

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Zitiervorschlag

BSG zur Sozialabgabe: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24771 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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