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22573

BGH zur Haftung auf Bewertungsportal: Wer Inhalte ver­ä­n­dert, macht sie sich zu eigen

04.04.2017

Bewertungskriterien für den Klinikaufenthalt (Symbol)

© taa22 - Fotolia.com

Wenn der Betreiber eines Bewertungsportals negative Einträge nachträglich verändert, kann er sich deren Inhalte so zu eigen machen, entschied der BGH. Er haftet dann als Störer und muss sie gegebenenfalls komplett löschen.

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Ändert der Betreiber eines Bewertungsportals von anonymen Nutzern verfasste Beiträge nachträglich ab, kann er sich deren Inhalte unter Umständen zu eigen machen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag und wies die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurück (Urt. v. 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16).

Der Träger einer Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie nahm den beklagten Betreiber eines Bewertungsportals für Kliniken und medizinische Einrichtungen auf Unterlassung von Äußerungen auf dessen Rating-Webseite in Anspruch. Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Patient hatte auf dem Portal eine äußerst negative Bewertung eingestellt, nachdem 36 Stunden nach seiner OP in der klagenden Klinik angeblich eine Sepsis bei ihm aufgetreten war. Er behauptete unter anderem, dass das Personal mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen sei, was beinahe zu seinem Tod geführt habe.

Die Klinik forderte das Bewertungsportal daraufhin zur Entfernung des Beitrags auf. Ohne Rücksprache mit dem Patienten nahm der Portalbetreiber Änderungen vor, indem er einen Zusatz einfügte und einen Satzteil strich. Die Änderungen teilte er der Klinik ebenso mit wie seine Auffassung, dass keine weiteren Maßnahmen notwendig seien.

Zu-Eigen-Machen durch selbstständige Textbearbeitung

Das Landgericht hatte der Unterlassungsklage stattgegeben, die Berufung des Portalbetreibers hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Auch der BGH entschied nun, dass sich der Betreiber der Bewertungs-Webseite die angegriffenen Äußerungen des anonymen Nutzers zu eigen gemacht hat. Er habe den negativen Beitrag auf Rüge der klagenden Klinik zwar inhaltlich geprüft, dann aber selbstständig entschieden, diesen ohne Rücksprache mit dem tatsächlichen Verfasser abzuändern.

Bei der gebotenen objektiven Sicht hat der Webseiten-Betreiber nach Auffassung der Richter in der Gesamtbetrachtung damit die inhaltliche Verantwortung für den gesamten gerügten Beitrag übernommen. Entsprechend hafte er als Störer.

Da es sich wiederum bei den Äußerungen in dem Beitrag um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage mit unwahrem Tatsachenkern handele, habe das Recht der Portalbetreibers auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klinikbetreibers zurückzutreten, so die Bundesrichter.

ms/LTO-Redaktion

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BGH zur Haftung auf Bewertungsportal: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22573 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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