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BGH: Spar­kassen dürfen Gel­d­au­to­maten nicht für Visa-Kunden sperren

07.07.2011

In dem Dauerstreit um Visa-Kunden ist die Sparkasse Ingolstadt mit dem Versuch gescheitert, ein gegen sie erwirktes Urteil des OLG München vor den BGH zu bringen. Der Kartellsenat wies die Beschwerde des Geldinstituts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem OLG-Urteil zurück, wie am Mittwoch bekannt wurde.

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Die Sparkasse hatte Visa-Karteninhabern bestimmter Banken den Zugriff auf ihre Automaten verweigert. Dagegen hatten die Targobank (ehemals Citibank), die ING-DiBa und die Volkswagenbank geklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) München urteilte, dass die Sparkasse ihre Geldautomaten auch für Visa-Kreditkarten fremder Kunden öffnen muss.

Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. KZR 82/10) ist dieses OLG-Urteil nach Ansicht von Frank Kirchner, Leiter des Bereichs Karten bei der Düsseldorfer Targobank, rechtskräftig geworden. Kirchner spricht insoweit von einem "Sieg für die Verbraucher in ganz Deutschland". Der BGH habe klargemacht, "dass Sparkassen, aber auch andere Institute ihre starke regionale Marktstellung nicht zur Verhinderung von Wettbewerb im Privatkundengeschäft ausnutzen dürften". Sparkassen und Genossenschaftsbanken sollten "ihre rechtswidrige Praxis" beenden.

DSGV bei rechtlicher Bewertung vorsichtiger

Hintergrund des seit Jahren schwelenden Streits ist, dass die Sparkassen, die das größte Geldautomatennetz in Deutschland haben, die Gebühr bei Nutzung ihrer Geldautomaten durch Kunden von Direktbanken mit der Visa-Karte für zu niedrig halten. In anderen Fällen hatten Gerichte Sparkassen die Sperren allerdings gestattet. Urteile des BGH zu Geldautomaten gibt es nicht, die Karlsruher Richter hatten aber vergleichbare Sachverhalte als Verstoß gegen Kartellrecht bewertet.

Nach Ansicht des Deutschen und Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) schießt die Targobank mit ihrer juristische Bewertung des BGH-Beschlusses über das Ziel hinaus. Der DSGV erklärte, der BGH habe "sich nicht inhaltlich mit dem Urteil des OLG München auseinandergesetzt und somit auch keine Aussage getroffen, ob das Urteil inhaltlich richtig ist". Zudem habe das OLG München seinerzeit lediglich "die selektive Sperrung ausgewählter Karten" beanstandet.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3684 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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