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BGH zur Reproduktionsmedizin: Aus­län­di­scher Arzt darf für Eizell­spende werben

08.10.2015

Eizelle

© koya979 - Fotolia.com

Ausländische Mediziner dürfen für eine in ihrer Heimat erlaubte Kinderwunsch-Behandlung per Eizellspende werben - und dabei auch darauf hinweisen, dass deutsche Ärzte die vorbereitende Hormonbehandlung vornehmen.

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Es gibt keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch dagegen, dass ein ausländischer Mediziner für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland wirbt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (Urt. v. 08.10.2015, Az. I ZR 225/13 ). Eizellspenden sind in Deutschland, anders als Samenspenden, nicht zulässig. Das Verbot sei aber nicht dazu da, den Wettbewerb zwischen Medizinern zu regeln, urteilten die Karlsruher Richter.

Der Beklagte ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in Pilsen und Karlsbad tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, dass Eizellspenden in der Tschechischen Republik, anders als in Deutschland, nicht verboten seien. Der tschechische Frauenarzt erklärte bei der Tagung weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen.

Nach Ansicht des Klägers hat der tschechische Arzt dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wendeten und diese solche Vorbehandlungen vornähmen. Er trage dadurch, so der klagende deutsche Reproduktionsmediziner, wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das deutsche Verbot der Eizellspende (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG)) beteiligten.

Das Gesetz droht demjenigen mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe, der auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt. In anderen europäischen Ländern wie Belgien, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Spanien oder in Tschechien ist die Eizellspende hingegen erlaubt. Schätzungen zufolge reisen jährlich mehrere Hundert Frauen oder Paare ins Ausland, in der Hoffnung, dort mit einer Eizellspende den Kinderwunsch zu erfüllen.

BGH: ESchG-Verbot schützt nicht den Wettbewerb

Das Landgericht Berlin wies die Klage des deutschen Arztes auf Unterlassung ab. Das KG hingegen hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Mediziner habe durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine die Eizellübertragung vorbereitende Behandlung aufsuchten und damit auch dazu, dass die Ärzte, welche die Vorbehandlung durchführen, Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten. 

Der BGH hat auf die Revision des Tschechen die erstinstanzliche Klageabweisung wieder hergestellt.  Das im ESchG geregelte Verbot der Eizellspende sei keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Es hat keinen wettbewerblichen Schutzzweck und soll auch nicht den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte regeln.

Es diene vielmehr, so die Karlsruher Richter, allein dem Kindeswohl und solle verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht.

acr/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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BGH zur Reproduktionsmedizin: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17148 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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