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Erfolgreiche Revision in der Rolling-Stones-Affäre: BGH hebt Urteil wegen Annahme von Frei­k­arten auf

von Leonie Ott, LL.M.

31.08.2023

Die Genehmigung des Rolling-Stones-Konzert 2017 in Hamburg beschäftigt die Justiz noch immer

Das Rolling-Stones-Konzert 2017 in Hamburg wird die Gerichte weiter beschäftigen. Es geht um Korruptionsvorwürfe im Rahmen der Vertragsverhandlungen zur Nutzung des Veranstaltungsorts. Foto: picture alliance/AP Photo | Markus Schreiber.

"Durchgreifende Rechtsfehler" fand der BGH in dem Urteil des LG Hamburg. Dieses hatte den damaligen Bezirksamtsleiter wegen Vorteilsannahme verurteilt. Es geht um Freikarten für ein Rolling-Stones-Konzert.

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Der Hamburger Stadtpark war am 09. September 2017 mit mehr als 80.000 Rolling-Stones-Fans gefüllt, ein Konzert der Superlative. Viele Fans zahlten mehere Hundert Euro für ein Ticket, einige Behördenmitarbeiter dagegen gar nichts. Seitdem beschäftigen Korruptionsvorwürfe rund um die Genehmigung der Veranstaltung die Justiz und das wird ersteinmal so weitergehen. 

Am Donnerstag hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nämlich das Urteil u.a. gegen den damaligen Bezirksamtsleiter auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts (LG) Hamburg zurück (Urt. v. 31.08.2023, Az. 5 StR 447/22).

Im Zentrum der Affäre steht der ehemalige Leiter des Bezirksamts Hamburg-Nord, das für die Genehmigung des Konzerts 2017 zuständig war. Er soll Freikarten gefordert und vom Veranstalter erhalten haben. Die Tickets hatten einen Wert von insgesamt knapp 15.000 Euro. Mit dem Bezirksamtsleiter waren ein Dezernatsleiter und zwei verantwortliche Mitarbeiter der Konzertagentur angeklagt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen das gesamte Urteil eingelegt, über die der BGH nun entschieden hat.

Nach den Feststellungen des LG – in der Revision wird keine Beweisaufnahme durchgeführt – forderte der damalige Bezirksamtsleiter Harald Rösler bei den Vertragsverhandlungen über die Nutzung des Stadtparks vom Konzertveranstalter Freikarten und Optionen zum Erwerb von Karten außerhalb des regulären Verkaufs. Die erhaltenen Freikarten verteilte Rösler, unter anderem erhielt der damalige Dezernatsleiter O. Freikarten, aber auch Auszubildende und seine Sekretärin. O. verfasste in Absprache mit Rösler ein rückdatiertes Schreiben, um eine Genehmigung "Freikartenspende" nach geltenden Dienstvorschriften zu fingieren.

Das LG hatte den vormaligen Bezirksamtsleiter deshalb wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung gemäß § 331 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Den ehemaligen Dezernatsleiter sprach das LG der Vorteilsannahme sowie der Beihilfe zur Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung schuldig. Die Agenturmitarbeiter waren vom LG freigesprochen worden.

Das LG hatte Rösler dagegen nicht wegen Untreue gemäß § 266 StGB verurteilt. Denn es konnte im Hinblick auf den Untreue-Vorwurf nicht feststellen, dass der Behördenleiter der Stadt geschadet habe; das festgelegte Nutzungsentgelt für die Festwiese sei angemessen gewesen. Das LG nahm auch keine Bestechlichkeit nach § 332 StGB an, denn es konnte nicht feststellen, dass die Höhe des Nutzungsentgelts durch die Gewährung der Freikarten beeinflusst worden wäre.

BGH: Urteil hat Fehler zugunsten und zulasten der Angeklagten 

Da die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatte, nahm der BGH nun eine umfassende Urteilsüberprüfung vor, wie es § 301 Strafprozessordnung (StPO) vorsieht. Das Ergebnis: Mehrer Rechtsfehler, die die Angeklagten begünstigen, aber auch solche zum Nachteil des verurteilten Bezirksleiters und Dezernatsleiters. Laut der Vorsitzenden Richterin des 5. Strafsenats des BGH, Gabriele Cirener, ist das Urteil des LG lückenhaft und teilweise widersprüchlich. 

Zunächst kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Feststellungen des LG eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme nicht tragen. In anderen Worten: Das LG hätte auf Basis des angenommenen Sachverhalts den Angeklagten nicht verurteilen dürfen. Die Feststellungen belegen nach Auffassung des BGH nämlich gerade nicht, dass der Überlassung der Freikarten eine sogenannte Unrechtsvereinbarung zugrunde lag. Eine solche Vereinbarung ist für die Erfüllung des Straftatbestands der Vorteilsannahme nach § 331 StGB aber erforderlich. Die Strafkammer habe außer Acht gelassen, dass die Freikarten auch eine prinzipiell zulässige Gegenleistung des Konzertveranstalters für die Nutzung des Stadtparks gewesen sein könnten. In diesem Fall wären die Vorteile nicht "für die Dienstausübung" im Sinne der Strafnorm des § 331 StGB geleistet worden, führte der Senat aus. Das käme dem ehemaligen Bezirksamtsleiter zugute.

Die Revision könnte für Rösler aber auch negative Folgen haben: Das LG habe eine Verurteilung Röslers wegen Bestechlichkeit durch Forderung und Annahme der Freikarten nicht tragfähig verneint, so der BGH. Die Strafkammer habe als mögliche Gegenleistung für die Freikarten lediglich die Bemessung des Nutzungsentgelts für den Stadtpark in den Blick genommen, nicht aber bedacht, dass es den Angeklagten auch um Wohlwollen bei der Vertragsabwicklung gegangen sein könnte. Das LG habe entsprechend verkannt, dass es nach § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Tatbestandserfüllung schon ausreiche, wenn der Täter sich dem anderen gegenüber bereit zeigt, sich bei der Ausübung seines Ermessens von dem Vorteil beeinflussen zu lassen. Das hätte das LG prüfen müssen, so der Senat. 

Da sich die Rechtsfehler auch auf die Verurteilung des Angeklagten O. wegen Beihilfe zu den Taten und die Freisprüche der Agenturmitarbeiter auswirken, hob der BGH das Urteil in vollem Umfang auf. Nun wird eine andere Strafkammer des LG Hamburg neu über die Sache verhandeln und entscheiden.

Die Freikarten hatten auch für andere Behördenmitarbeiter Strafverfahren zur Folge. Eine hohe Beamtin wurde zu einer Geldstrafe von 14.000 Euro verurteilt.

mit Material der dpa

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Erfolgreiche Revision in der Rolling-Stones-Affäre: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52603 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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