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Vorbereitung eines Terroranschlags: BGH bestä­tigt Urteil und Haft­strafe gegen Franco A.

24.08.2023

Franco A. bei der Urteilsverkündung am 15.07.2022

Wird so schnell nicht aus der Haft entlassen: der Ex-Bundeswehroffizier Franco A. (r). Der BGH bestätigte nun die vom OLG Frankfurt 2022 verhängte fünfeinhalbjährige Haftstrafe gegen A. Foto: picture alliance / EPA | BORIS ROESSLER / POOL

Franco A. muss im Gefängnis bleiben. Der frühere Bundeswehroffizier wurde 2022 wegen Terrorplänen zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt. Der BGH verwirft nun seine Revision als "offensichtlich unbegründet".

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Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Verurteilung des früheren Bundeswehroffiziers Franco A. wegen eines beabsichtigten Terroranschlages mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (v. 08.08.2023, Az. 3 StR 499/22). Die Revision des Angeklagten gegen die verhängten fünfeinhalb Jahre Freiheitsstrafe sei als offensichtlich unbegründet verworfen worden, teilte der BGH mit.

Ohne Erfolg habe Franco A. das Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt beanstandet. "Die auf seine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen ihm nachteiligen Rechtsfehler ergeben", hieß es. Das Strafverfahren sei damit rechtskräftig abgeschlossen. Geurteilt hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige dritte Strafsenat.

Das OLG hatte Franco A. im Juli 2022 unter anderem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, unerlaubten Waffenbesitzes und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Richter gaben sich bei der Urteilsverkündung überzeugt, der damals 33 Jahre alte Bundeswehroffizier habe den festen Entschluss gefasst gehabt, Angriffe auf hochrangige Politiker und Personen des öffentlichen Lebens zu verüben. Die Verteidigung hatte einen Freispruch gefordert und von einem "hochpolitischen Verfahren" gesprochen.

Schon die Umstände der Festnahme im 2017 auf dem Wiener Flughafen hatten für Aufsehen gesorgt: A. wollte eine geladene Pistole aus einem Versteck in einer Flughafentoilette holen. Bei der Überprüfung der Fingerabdrücke stellten die Ermittler fest, dass er sich eine Identität als angeblicher syrischer Flüchtling zugelegt und monatelang ein Doppelleben geführt hatte. Als angeblicher Flüchtling hatte er laut Anklage auch Sach- und Geldleistungen erhalten – daher war es auch um einen Betrugsvorwurf gegangen.

OLG erkannte "verfestigte rechtsextreme, völkisch-nationalistische und rassistische Gesinnung"

Die Waffe will A. alkoholisiert nach einem Offiziersball im Gebüsch gefunden haben. Vor der Polizei und im Prozess hatte er angegeben, sie in einem Lüftungsschacht der Toilette versteckt zu haben, als er kurz vor der Sicherheitskontrolle festgestellt habe, dass sie sich in seiner Jacke befand. Das Gericht hatte ihm dies nicht geglaubt – zumal eine Mitarbeiterin des Bundeskriminalamts (BKA) als Zeugin ausgesagt hatte, A.'s Fingerabdrücke seien auch im Inneren der Waffe festgestellt worden.

Das OLG hatte in seinem Urteil betont, A. habe eine "verfestigte rechtsextreme, völkisch-nationalistische und rassistische Gesinnung".

Besondere Abneigung habe er gegen Menschen jüdischen Glaubens, er hänge dabei Verschwörungstheorien an. Im Urteil zeigte sich das OLG überzeugt, dass A. fest entschlossen war, einen politischen oder gesellschaftlichen Richtungswechsel herbeizuführen. Konkretisiert habe er die Anschlagspläne aber noch nicht.

Als mögliche Anschlagsopfer hat A. nach Auffassung des Gerichts die damalige Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth, den damaligen Justizminister Heiko Maas und die Gründerin der Amadeu-Antonio-Stiftung, Anetta Kahane, in Betracht gezogen. Ob A. Anschläge in der angenommenen Scheinidentität eines syrischen Flüchtlings begehen wollte, konnte der Staatsschutzsenat dagegen nicht feststellen. Ungeklärt ist weiter der Verbleib der von A. beschafften Waffen.

Der Offizier hatte bis zuletzt die Vorwürfe bestritten, räumte aber ein, mehrere Waffen und Munition gehortet zu haben für den Fall eines Zusammenbruchs der öffentlichen Ordnung in Deutschland.

dpa/mk/LTO-Redaktion

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Vorbereitung eines Terroranschlags: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52558 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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