Betreiber von Glücksspielautomaten sind nicht berechtigt, die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach der Sechsten EG-Umsatzsteuer-Richtlinie für Zeiträume geltend zu machen, für die bereits bestandskräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen. Dies hat der BFH entschieden.
Das Urteil betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen von 2006. Danach konnten sich die Betreiber von Glücksspielautomaten auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze berufen, da Deutschland die Sechsten EG-Richtlinie fehlerhaft umgesetzt hatte. Die betroffenen Unternehmen waren danach berechtigt die Steuerfreiheit auch rückwirkend geltend zu machen.
In dem nun vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob diese rückwirkende Geltendmachung auch für Besteuerungszeiträume geltend gemacht werden kann, für die bereits bestandskräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen.
Die Richter verneinten dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach die fehlerhafte Umsetzung von Unionsrecht nur unter denselben Bedingungen gerügt werden kann, wie eine sich aus nationalem Recht ergebende Rechtswidrigkeit. Da für bestandkräftige Steuerbescheide ohne den Vorbehalt der Nachprüfung nach deutschem Recht keine Korrekturmöglichkeit von bloßen Rechtsfehlern vorgesehen sei, könne auch die sich aus EU-Recht ergebende Steuerfreiheit bei diesen Bescheiden nicht mehr geltend gemacht werden (Urteil vom 16. September 2010, AZ. V R 57/09 - noch nicht veröffentlicht).
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BFH zur Sechsten EG-Richtlinie: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2015 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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