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BFH zu Beweisverwertungsverboten: Zufallserkenntnisse dürfen nicht verwendet werden

27.11.2013

Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, dürfen in einem Besteuerungsverfahren nicht gegen den Betroffenen verwendet werden, wenn eine Telefonüberwachung gegen diesen selbst unzulässig gewesen wäre. Dies hat der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss klargestellt.

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Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürften nur dann zu Beweiszwecken verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne des § 100a Strafprozessordnung (StPO) bezögen. Dies sei bei einer einfachen (also einer nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangenen) Steuerhehlerei jedenfalls nicht der Fall. Es bestehe insofern ein Beweisverwertungsverbot. Darauf wies der Bundesfinanzhof (BFH) im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen einen Mann hin, dem Steuerhelerei im Zusammenhang mit dem Schmuggel von Zigaretten vorgeworfen worden war.

Das Hauptzollamt hatte dem Mann zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war in diesem Zusammenhang bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem vermeintlichen Vermittler konnte eine Tatbeteiligung allerdings seinerzeit nicht nachgewiesen werden.

Erst als die Zollbeamten eine anderweitig angeordnete Telefonüberwachung aus 2007 auswerteten, meinten sie, den Mann überführt zu haben. Darauf wurde ein Haftungsbescheid erlassen. Dieser wurde zunächst vom Finanzgericht mit der Begründung aufgehoben, dass die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung nicht gegen den Mann verwertet werden dürften. Dieser Rechtsauffassung schloss sich der BFH an: Nach im Jahr 2007 geltendem Recht habe eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht angeordnet werden dürfen. Der Zufallsfund bei der Auswertung einer anderen Telefonüberwachung dürfe daher auch nicht gegen den Mann verwendet werden (Beschl. v. 24.04.2013, Az. VII B 202/12).

mbr/LTO-Redaktion

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BFH zu Beweisverwertungsverboten: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10182 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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