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BAG zur Kostenübernahme für Personalratsseminare: Potsdam in Prä­senz statt vir­tuell im Web

von Tanja Podolski

07.02.2024

Eine Schulung in Präsenz

Personalräte müssen sich nicht auf Webinare verweisen lassen, nur weil das für den Arbeitgeber günstiger wäre, so das BAG. Foto: Von Right 3 – stockadobe.com

Personalräte aus NRW dürfen für eine Schulung zum Betriebsverfassungsrecht auf Kosten der Arbeitgeberin bis nach Potsdam reisen, so das BAG. Das Gremium müsse sich nicht auf ein Webinar verweisen lassen, nur weil das günstiger wäre.

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Gerne hätten die neuen Personalratsmitglieder die Schulung zum "Betriebsverfassungsrecht I" in Binz auf Rügen absolviert. Nach Intervention der Arbeitgeberin wichen die zwei in NRW Beschäftigten dann jedoch zu etwas geringeren Kosten nach Potsdam aus, doch auch das war der Arbeitgeberin zu viel. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung muss sie aber tragen, entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschl. v. 07.02.2024, Az. 7 ABR 8/23). Die Personalvertretung müsse sich nicht zur Kosteneinsparung auf ein Webinar verweisen lassen.

Im vorliegenden Fall hatte die Personalvertretung einer Luftverkehrsgesellschaft aus NRW zwei neue Mitglieder bekommen. Die Arbeitnehmervertretung wollte die zwei zunächst in das schöne Ostseebad Binz schicken, die Arbeitgeberin fand aber kostengünstigere Alternativen in Velbert, Bad Honnef oder Köln und auch Webinare zum gleichen Thema. Letztlich fuhren die zwei dann nach Potsdam, das Gremium forderte nachträglich Kostenübernahme von der beklagten Arbeitgeberin.

Erstinstanzlich stritten Arbeitgeberin und Personalrat auch über die Übernahme der Seminargebühren in Höhe von 1.528 Euro. Doch nach entsprechender Verurteilung durch das Arbeitsgericht (ArbG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2021, Az.: 10 BV 126/21) sah die Arbeitgeberin ein, dass diese auch bei einem Webinar oder anderen Präsenzveranstaltungen in der Nähe des Arbeitsortes in vergleichbarer Höhe angefallen wären. Es blieb vor dem Landesarbeitsgericht (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2022, Az. 8 TaBV 59/21) und nun vor dem BAG also nur noch der Streit um die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 1.108,62 Euro für zwei Personen.

BAG gesteht Personalvertretung Spielraum bei Wahl des Schulungsangebots zu

Auch diese Kosten hat die Arbeitgeberin zu übernehmen, urteilte das BAG jetzt und blieb damit auf der Linie der Vorinstanz. Die Personalvertretung müsse sich wegen der gemäß § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) notwendigen Schulungen ihrer Mitglieder vom Arbeitgeber nicht auf ein Webinar verweisen lassen, nur weil dieser Geld sparen will.

Die Kostenübernahme für die Schulungen durch die Arbeitgeberin folgt aus § 40 Abs. 1 BetrVG und steht unter dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BetrVG. Ebenso wie ein Betriebsrat habe die Personalvertretung bei der Auswahl der Schulungen einen gewissen Spielraum, so das BAG jetzt. Dieser umfasse auch die Wahl des Formates, selbst wenn eines in Präsenz durch die zusätzlichen Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft regelmäßig teurer ist als ein Webinar.

Die Personalvertretung ist vor dem BAG vom Bochumer Rechtsanwalt Martin Hogrebe vertreten worden, für die Arbeitgeberin war die Kölner Kanzlei Trebeck & von Broich tätig.

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BAG zur Kostenübernahme für Personalratsseminare: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53825 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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