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BayVGH zur Versammlungsfreiheit: Iranische Asylbewerber müssen Zelte abbrechen

12.04.2012

Um auf ihre Situation als Asylsuchende aufmerksam zu machen, hatten mehrere Iraner ein Zeltlager in der Würzburger Innenstadt errichtet. Der BayVGH hat am Donnerstag entschieden, dass die Kundgebung verboten bleibt. Die strenge Entscheidung der Vorinstanz bestätigten die Münchener Richter jedoch nur teilweise.

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Nach Ansicht der Münchener Richter sei das dauerhafte Campieren vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht geschützt. Einen besonderen Symbolgehalt, der die Versammlung als solche ausnahmsweise rechtfertigen könnte, hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können (Beschl. v. 12.04.2012, Az. 10 CS 12.767).

Eine Gruppe iranischer Asylbewerber hatte in der Würzburger Innenstadt ein Zeltlager, unter anderem mit einem großen beheizbaren Zelt errichtet. Hierdurch wollten sie auf ihre aktuelle Lage aufmerksam machen. Die Stadt Würzburg hatte die Versammlung insoweit beschränkt, als nur ein Pavillon zu Kundgebungszwecken aufgestellt werden durfte. Zudem verbot die Behörde den Demonstranten, auf öffentlichem Grund zu nächtigen. Den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz mit dem Anliegen, weiterhin ein großes Zelt nutzen zu dürfen, lehnte das Verwaltungsgericht (VG) ab. Nun hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Verbot grundsätzlich bestätigt.

Allerdings gestand der BayVGH der Gruppe zu, einen weiteren Pavillon aufzustellen. Für eine Gruppe von zehn bis zwanzig Personen sei ein einziger Pavillon nicht ausreichend. Außerdem sei es mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar, Übernachtungen vollständig zu verbieten. Den Iranern müsse ein berechtigtes Interesse zugestanden werden, ihre Anliegen rund um die Uhr vorzubringen.

Das Gericht wies darauf hin, dass öffentliche Belange aus dem Straßen- und Wegerecht sowie dem Ordnungsrecht am Versammlungsort nicht erkennbar entgegenstünden.

una/LTO-Redaktion

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BayVGH zur Versammlungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5986 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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