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AG Stuttgart zu Filesharing: Mutter haftet wegen mangelnder Aufsicht

13.09.2014

Das AG Stuttgart hat eine Anschlussinhaberin verurteilt, weil sie auf ihren Sohn besser hätte acht geben müssen. Die Mutter hatte ihren 16 Jahre alten Schützling aufgrund einer Auslandreise mehrere Tage alleine zu Hause gelassen. Sie hätte aber seinen Zugang zum Internet besser kontrollieren müssen, entschieden die Stuttgarter Richter. So hafte die Frau als Störerin für das über ihren Anschluss ermöglichte Filesharing eines Computerspiels.

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Die Mutter des 16 Jahre alten Jugendlichen ist als Störerin für Urheberrechtsverletzungen, die von ihrem Internetanschluss resultierten, einstandspflichtig. Das entschied das Amtsgericht (AG) Stuttgart in Bad-Cannstatt in einem nun bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 28.08.2014, Az. 2 C 512/14).

Darin neigte das Gericht zu der Annahme, dass der Sohn der Frau unbefugten Zugriff auf die Datensätze des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" genommen und es in einer Tauschbörse zum Download angeboten habe. So seien sechs Urheberrechtsverstöße registriert worden. Möglich sei zwar auch, dass ein Zugriff von Dritten auf das W-LAN erfolgt sei. Die Mutter als Anschlussinhaberin hätte den Zugang aber in jedem Fall sichern müssen. Ihr sei vorzuwerfen, dass sie im konkreten Fall ihrem Sohn ohne Aufsicht ihren Internetzugang habe nutzen lassen.

Dem klagenden Unternehmen, welches das Computerspiel vertreibt, stünden daher nach § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Abmahnkosten zu. Einen Anspruch auf Schadensersatz sah das Gericht aber nicht. Täterin oder Telnehmerin sei die Mutter nämlich nicht gewesen. Sie hatte vorgetragen, zur Zeit der mehrfachen Urheberrechtsverletzungen im Ausland gewesen zu sein.

Damit entschied das AG anders als der Bundesgerichtshof (BGH) zu Beginn des Jahres. Karlsruhe hatte geurteilt, dass eine Störerhaftung für Verletzungen durch Familienmitglieder nicht eingreife, wenn sich für den Anschlussinhaber nicht vorher konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch aufgetan haben (Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Der I. Zivilsenat gab allerdings schon in den Leitsätzen der Entscheidung zu verstehen, dass dies für Urheberrechtsverstöße durch volljährige Familienmitglieder gelte.

una/LTO-Redaktion

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AG Stuttgart zu Filesharing: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13174 (abgerufen am: 14.02.2026 )

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