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AG München zu Hochzeit auf Sylt: Exzes­sives Corona-Testen kann zur Min­de­rung berech­tigen

11.04.2023

Braut aus Sylt

Wegen verpflichtender Corona-Tests zu Beginn einer Hochzeitsfeier in einem Restaurant auf Sylt muss ein Brautpaar aus München nur 85 Prozent der Rechnung bezahlen. Bild: Manfred - stock.adobe.com

Ein Ehepaar muss nicht den vollen Preis für ihre Hochzeitsfeier auf Sylt bezahlen. Weil der Brautvater Corona-positiv war, hat der Veranstalter die ganze Hochzeitsgesellschaft zu Tests gezwungen. Das war übertrieben, findet das AG München.

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Wer als Hochzeitsveranstalter Corona-Regeln durchsetzt, für die gar keine gesetzliche Verpflichtung mehr besteht, muss das entweder im Voraus vertraglich regeln oder auf einen Teil des Geldes verzichten. Zu diesem Schluss kommt das Amtsgericht (AG) München in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 23.01.2023, Az. 132 C 12148/22). 

Eine Gaststättenbetreiberin aus Sylt hatte ein Münchener Ehepaar auf vollständige Zahlung einer Hochzeitsfeier in Höhe von rund 20.200 Euro in Anspruch genommen, die Ende Juni 2022 auf der Nordseeinsel stattfand. Nach Angaben des Gerichts hatte sich der Brautvater am Hochzeitstag positiv auf Corona getestet. Die Wirtin verlangte daraufhin von dem Hochzeitspaar, dass sich vor Einlass in den Innenbereich des Restaurants alle übrigen 76 Gäste ebenfalls auf Covid testen müssten. Damit die Hochzeit nicht ins Wasser fällt, akzeptierte das Paar die Forderung. Dabei fiel auch der Schnelltest des Vaters des Bräutigams positiv aus. Die beiden Schwiegerväter durften der Hochzeit letztlich nur von der Außenterrasse aus beiwohnen. 

Durch die Testung aller Gäste verzögerte sich der Beginn des Abendessens um zwei Stunden. Die Gäste mussten sich länger als geplant im Außenbereich aufhalten, wo es keine Sitzgelegenheiten oder Essen gab. Zudem kam es zu Spannungen unter den Gästen, weil die Testung von einigen als nicht veranlasst und aufgenötigt wahrgenommen wurden. Die entstandenen Spannungen setzten sich in einer Auseinandersetzung über die Bezahlung fort: Während das Ehepaar insbesondere auf Grund der unberechtigten Covid-Testung einen Abzug von 20 Prozent auf den Rechnungsbetrag vornahmen, verlangte die Gaststätte vollständige Zahlung.

Brautpaar sieht aglistige Gewinnsteigerung durch Champagnerverkauf

Vor Gericht begründete die Gaststättenbetreiberin die Testung damit, dass es sich sonst um ein Super-Spreader-Event gehandelt hätte. Sie hätte nur die Option gehabt, die Veranstaltung abzusagen oder das Infektionsrisiko durch Tests zu minimieren. Das Ehepaar argumentierte dagegen, dass die Testung aller Gäste willkürlich und vertragswidrig gewesen sei. Das Brautpaar hatte der Wirtin laut Gericht gar Arglist vorgeworfen. Der Stehempfang habe sich durch das Testen verlängert. Dies habe die Wirtin genutzt und den Gästen ausschließlich Champagner angeboten, um mit dem teuersten Getränk den Umsatz gewinnträchtig zu steigern.

Das Gericht gab der Klage der Veranstalterin nur teilweise statt und entschied, dass sie nur 85 Prozent des Rechnungsbetrags verlangen kann. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass im Juni 2022 keine gesetzliche Verpflichtung gab, sich vor dem Besuch einer Gaststätte oder einer sonstigen Veranstaltung zu testen. Selbst Kontaktpersonen eines Infizierten seien nicht zur Isolation verpflichtet gewesen. Auch ein vertragliches Recht, die eigene Leistung von vorheriger Testung abhängig zu machen, habe nicht bestanden. Insbesondere stelle eine Testung keine einvernehmliche Lösung dar. Vielmehr habe die Veranstalterin gedroht, die Feier sonst nicht stattfinden zu lassen. Dies habe zu einem Nachgeben des Paares als dem kleineren Übel geführt. 

Eine Störung der Geschäftsgrundlage lehnte das Gericht ebenfalls ab. Das Infektionsrisiko sei bereits Anfang 2022 bekannt gewesen. Es hätte deshalb beiden Seiten freigestanden, "das Risiko einer Ansteckung zu thematisieren und vertraglich den Umgang mit diesem Risiko zu regeln, wenn dies für eine der beiden Seiten für die Durchführung des Vertrags von Bedeutung gewesen wäre".

Die Testung habe die Hochzeitsfeier erheblich gestört, so das AG weiter. "Durch den geforderten Ablauf verzögerte sich auch der Beginn des Essens von 19.30 auf 21.30 Uhr und damit auf eine Zeit, die den Bereich bloßer Unannehmlichkeit weit überschreitet, weil der Rhythmus einer Hochzeitsveranstaltung auf Bedürfnisse wie üblichen Hunger und übliche Essenszeiten abgestimmt ist, und zu etwas anderem dienen soll als sich auf Covid testen lassen zu müssen", hieß es im Urteil. 

Das Paar muss laut dem Urteil nun noch einen Teilbetrag von 810,50 Euro zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig. 

acr/LTO-Redaktion

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AG München zu Hochzeit auf Sylt: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51517 (abgerufen am: 25.01.2026 )

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