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Rechtsstreit um Abnutzung der Uniform: Frei­staat muss Poli­zist in Teil­zeit mehr für Dienst­k­lei­dung zahlen

06.09.2023

Uniform der bayerischen Polizei

40 Prozent weniger Kleidungszuschuss bei geringfügiger Reduzierung der Arbeitszeit? Unangemessen, meint der BayVGH. | Bild: picture alliance / Daniel Löb

Wird eine Uniform weniger abgenutzt, nur weil die Arbeitszeit eines Polizisten leicht unter dem Vollzeitpensum liegt? Den Zuschuss für die Uniform pauschal um 40 Prozent kürzen geht jedenfalls nicht, so der BayVGH.

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Wegen einer geringfügigen Reduzierung seiner Arbeitszeit wurde einem bayerischen Polizisten der Zuschuss für seine Uniform deutlich gekürzt – nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zu Unrecht. Der Freistaat dürfe den Zuschuss für die Dienstkleidung von Polizistinnen und Polizisten in Teilzeit nicht pauschal um 40 Prozent reduzieren, heißt es in der Entscheidung vom Mittwoch (Az. 3 B 23.733). Dies sei nicht mit EU-Recht vereinbar, weil so Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten diskriminiert würden. 

Die Polizei in Bayern gewährt den Beamtinnen und Beamten monatlich einen Dienstkleidungszuschuss, der bei Vollzeitbeschäftigten bei etwa 20 Euro liegt. Teilzeitbeschäftigten wurde der Zuschuss bislang unabhängig vom Umfang der reduzierten Arbeitszeit pauschal auf 60 Prozent, also rund 12 Euro, gekürzt. Dagegen klagte ein Polizeibeamter, der 2019 für zehn Familientage freigestellt wurde und somit aufs Jahr gerechnet seine Arbeitszeit von 40 Stunden auf knapp 38,5 Wochenstunden verringert hatte.

Keine feste Relation zwischen Arbeitszeit und Uniformverschleiß

Das Bayerische Verwaltungsgericht München sprach ihm daraufhin in erster Instanz den vollen Dienstkleidungszuschuss zu, weil die pauschale Kürzung bei einer geringen Reduzierung der Regelarbeitszeit ermessensfehlerhaft sei. Zudem verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil bei Justiz- und Forstbeamten schon ab einem Arbeitsanteil von 50 Prozent der volle Zuschuss gewährt werde.

Gegen das Urteil wandte sich der Freistaat mit seiner Berufung an den BayVGH. Doch auch dieser fand es nun unangemessen, den Zuschuss, der einen Aufwendungsersatz darstelle, nur zeitanteilig zu gewähren. Zumal zwischen Zeitanteil und Verschleiß der Kleidung keinerlei feste Relation bestehe, wie selbst der Freistaat eingeräumt habe.

Formal ist das Urteil eine Einzelfallentscheidung. Diese werden in solchen Fällen aber meist zum Anlass genommen, die zugrundeliegende Regelung auf andere Füße zu stellen, wie ein Gerichtssprecher gegenüber der dpa erläuterte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

dpa/sts/LTO-Redaktion

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Rechtsstreit um Abnutzung der Uniform: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52647 (abgerufen am: 12.05.2025 )

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