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Gelder doch nicht an Unsterbliche weitergegeben: Spi­ri­tu­eller Meister muss über 100.000 Euro zurück­zahlen

von Anne-Christine Herr

11.12.2015

Mann betet mit Währungssymbolen im Hintergrund (Symbolbild)

Bild: © Sergey Nivens - fotolia.com

Zehn Prozent seines Einkommens zahlte ein Paar an einen spirituellen Lehrer, damit er es den Unsterblichen gebe, die damit Gutes für die Menschheit täten. Dass er das tun wollte, glaubten beide wirklich, befand das OLG München.

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Ein spiritueller Meister muss seinen ehemaligen Schülern insgesamt 109.500,88 Euro zurückzahlen, weil er das Geld nicht zu den verabredeten Zwecken verwendet hatte, sondern für sich selbst. Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München entschieden – mit einer sehr lesenswerten Urteilsbegründung  (Urt. v. 10.12.2015, Az. 14 U 915/15).

Der klagende Betrogene und seine Ehefrau, die als Zeugin in dem Verfahren auftrat,  waren jahrelang mit dem jetzigen Beklagten befreundet gewesen. Um von ihm den "adeptischen Weg" zu lernen, waren die Eheleute zugleich dessen esoterisch-spirituelle Meisterschüler. Um auf ebendiesem Weg weiter voranzukommen, müssten sie jedoch mit dem Zehnten ihres Einkommens Gutes in der Welt tun, so die Aufforderung des "Lehrers". Da sie aber noch nicht weit genug seien, um das Geld selbst richtig einsetzen zu können, übernahm dies der Meister lieber selbst. Schließlich habe er als Adept Kontakt zu den "Unsterblichen" und nur diese könnten erkennen, wo die Beträge wirklich sinnvoll eingesetzt würden.

So kam es, dass die Eheleute über Jahre jeweils zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoeinkommens, insgesamt über 100.000 Euro, an den Mann zahlten. Er hatte über die Summe unter dem Namen einer Firma, deren Inhaber er war, ordentliche Rechnungen für Leistungen wie Marketing, Coaching, Beratung oder Suchmaschinenoptimierung gestellt.  

Anstatt diese Summe aber zum Wohle der Menschheit auszugeben, verwendete der Meister die ihm überwiesenen Beträge – wie von ihm von vorherein beabsichtigt - für eigene Zwecke. Das fanden die Kläger 2013 in Telefonaten mit seiner Ehefrau heraus, die selbst von dieser Entdeckung schockiert war. Auch sie hatte an die Verbindung ihres Mannes zu den "Unsterblichen" geglaubt und befinde sich deswegen seit zwei Jahren in Therapie. Sie könne dies alles nur so erklären, dass es ähnlich sei wie bei Personen, die sich auf eine Sekte einließen.

"Nicht für Außenstehende, jedoch innerhalb des Systems nachvollziehbar"

Schon das Landgericht (LG) München hatte den Mann zur Zahlung des Betrags nebst Zinsen verurteilt. Das Verhalten des Beklagten habe jeweils den Tatbestand des Betrugs erfüllt, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien daher gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 263 Strafgesetzbuch (StGB) begründet. Dagegen hatte der Verurteilte Berufung eingelegt, allerdings ohne Erfolg. Auch vor dem OLG wurde er nun zur Zahlung von insgesamt 109.500,88 Euro verurteilt.

Interessanter als diese angesichts des Sachverhalts wenig überraschende Entscheidung ist  ihre Begründung. Den Urteilsgründen ist die Verwunderung anzumerken, mit der die Richter zu der Überzeugung kamen, dass die Geschichte des "Lehrers" tatsächlich zu einem kausalen Irrtum bei den Geschädigten führte, aufgrund dessen sie die Vermögensverschiebung vornahmen:

"Zwar ist dem Senat kaum nachvollziehbar, wie jemand daran glauben kann, dass eine physisch reale Geldübergabe an in Wirklichkeit lange verstorbene Persönlichkeiten erfolgt, auch wenn diese nach der Überzeugung des Klägers und seiner Ehefrau 'unsterblich' waren." In Anbetracht der Rahmenumstände und des persönlichen Eindrucks von dem Ehepaar sei es aber "jedenfalls innerhalb dieses Systems (wenn auch nicht für den Außenstehenden) logisch und nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten all seine Lehren und Aussagen geglaubt haben." In sich nachvollziehbar habe die Frau auch glaubhaft angegeben, dass für sie eine Welt zusammengebrochen sei, als sie erfasst habe, vom Beklagten belogen worden zu sein.

Schließlich hält der Senat es für äußerst fernliegend, dass beide sich ausgerechnet einen derart im Metaphysischen wurzelnden, für Außenstehende kaum nachvollziehbaren Sachverhalt ausgedacht haben könnten, wenn dieser nicht dem tatsächlichen Geschehen entsprochen hätte.

Über die Parallele von spirituellen Lehrern und Anlageberatern

Die weiteren Ausführungen zur Verjährung sind ebenfalls sehr lesenswert: Zwar sei zivilrechtlich grundsätzlich nach objektiven Gegebenheiten zu bestimmen, ob die beiden aufgrund grober Fahrlässigkeit das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erkannt hätten. Im vorliegenden Fall könnten diese Umstände auch durchaus für die Annahme grober Fahrlässigkeit sprechen, da es "bei objektiver Betrachtung auf der Hand lag, dass eine Übergabe von Geld an bereits lange verstorbene Personen nicht möglich ist."

Doch im Hinblick auf die Leichtgläubigkeit der Kläger zieht das Gericht eine interessante Parallele zu Fällen aus der realen Welt, die insbesondere nach der Bankenkrise mehrfach vor Gericht gelandet waren: "Andererseits ist der Beklagte aber als Lehrer und umfassender Berater des Klägers und seiner Ehefrau tätig geworden. Diese sind deswegen in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten geschützt. Diese für Anlageberater entwickelte Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden."

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Anne-Christine Herr, Gelder doch nicht an Unsterbliche weitergegeben: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17832 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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