Druckversion
Samstag, 16.05.2026, 01:53 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/kurioses/k/bag-2azr111-19-kuendigung-klagefrist-zustellung-post-hausbriefkasten
Fenster schließen
Artikel drucken
38313

BAG zum Kündigungszugang: Wann schaut der Nor­mal­bürger in seinen Brief­kasten?

von Maximilian Amos

22.10.2019

Wann leert der Durchschnittsbürger seinen Briefkasten?

© hdesert - stock.adobe.com

Eigentlich ging es um eine gewöhnliche Kündigungsschutzklage. Doch es folgte ein Lehrstück des BAG über Briefkastenleerungsgewohnheiten und die falsche Verkehrsanschauungshegemonie des Vollzeitbeschäftigten.

Anzeige

Wenn der Anwalt aufgrund hoher Arbeitsbelastung oder schlicht wegen schlechten Zeitmanagements die Klagefrist bis zum (vermeintlich) letzten Tag ausreizt, kann es vor Gericht schon einmal spannend werden. Davon zeugen unzählige Entscheidungen zu mangelhaft geführten Fristenkalendern, ansonsten stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten, ächzenden Faxgeräten und Zustellungsfiktionen. Um letztere ging es auch in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus August, die nun veröffentlicht wurde (Urt. v. 22.8.2019, 2 AZR 111/19).

Grund für die Entscheidung ist die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mitarbeiters eines baden-württembergischen Betriebs, der seinen Wohnsitz im grenznahen französischen Département Bas-Rhin hatte. Das Kündigungsschreiben überbrachte ein anderer Mitarbeiter der Firma, der den Umschlag nach den Feststellungen der Instanzgerichte um 13:25 Uhr am 27. Januar 2017 einwarf. Der Gekündigte wollte seinen Rauswurf allerdings nicht akzeptieren und erhob Klage auf die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei. Diese ging am 20. Februar bei Gericht ein.

Um das Problem zu verdeutlichen, muss zunächst einmal etwas gerechnet werden: § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) schreibt vor, dass eine solche Klage binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, das heißt dort eingehen muss. War dem Mann die Kündigung auch wirklich am 27. Januar 2017 zugegangen, so lief ab dem Folgetag die dreiwöchige Frist. Entsprechend hätte er nur bis zum 17. Februar 2017 Kündigungsschutzklage erheben können*, der Klageeingang am 20. Februar wäre damit zu spät gekommen. Geht man allerdings vom 28. Januar als Zugangstag aus, so fiel das Fristende zwar rechnerisch auf den 18. Februar*. Da dieser aber ein Samstag war, wäre das Fristende auf den nächsten Werktag gefallen, also den 20. Februar.

LAG: Durchschnittsbürger leert Briefkasten erst nachmittags

Für die Wirksamkeit der Kündigung kam es entscheidend darauf an, ob die Kündigung noch am 27. Januar zugegangen war. Also darauf, ob diese, wie es die Rechtsprechung fordert, in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Mitarbeiters gelangt war und für ihn unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit bestand, von ihr Kenntnis zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen.

Eine solche generalisierende Betrachtung scheint zunächst einmal Rechtssicherheit zu versprechen, da nicht auf die persönlichen Gewohnheiten des jeweiligen Adressaten Rücksicht genommen werden muss. Was aber glaubt die Verkehrsanschauung, wann der durchschnittliche Postempfänger seinen Briefkasten leert? Die Rechtsprechung war da bislang uneins. Sowohl BAG als auch der Bundesgerichtshof hatten einen Zugang angenommen, sobald am jeweiligen Ort für gewöhnlich die Postzustellung beendet war. Das verkehrte allerdings die generalisiernde Betrachtung wieder in eine von den örtlichen Gegebenheiten stark abhängige Zustellungsfiktion.

Denn nun war am Wohnsitz des gekündigten Mitarbeiters in diesem Fall die Postzustellung gewöhnlich gegen 11 Uhr beendet, weshalb ihm das Schreiben, welches erst nach 13 Uhr von einem Mitarbeiter seines Unternehmens in den Briefkasten geworfen worden war, erst am nächsten Tag zugegangen und damit seine Klage noch fristgerecht eingegangen sein konnte.

Mit dieser Auffassung der Bundesgerichte brach allerdings das Landesarbeitsgericht (LAG). Die Richter sahen es als unrealistisch an, davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Empfänger tatsächlich um 11 Uhr am Vormittag seinen Briefkasten leeren werde. Schließlich, so ihre Argumentation, müsse man doch das Normalbild eines in Vollzeit arbeitenden Bürgers zur Vorlage nehmen, der erst dann dazu komme, seine Post durchzusehen, wenn er von der Arbeit heimkehre. Daher befand das LAG, dass bis zu einem Posteinwurf um 17 Uhr gewöhnlich noch mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden könne.

Der Vollzeitarbeitnehmer als Maßstab für allgemeine Gepflogenheiten?

Das BAG zweifelte an dieser Grundlage, für die sich das LAG entschieden hatte. Es dürfe sich zwar grundsätzlich für eine entscheiden, so der 2. Senat der Erfurter Arbeitsrichter, aber in diesem Fall hätten die Kollegen ein paar wichtige Aspekte nicht bedacht. So etwa, dass die überwiegende Zahl der Deutschen gar keiner Vollzeittätigkeit nachgehe. Nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung sei überhaupt erwerbstätig, deklinierte das BAG durch, davon 6,8 Millionen als geringfügig Beschäftigte oder in Teilzeit. Wie das Berufungsgericht trotz dieser ihm bekannten Werte dazu komme, ausgerechnet den Vollzeitarbeitnehmer als Minderheit der Bevölkerung zur Bestimmung der allgemeinen Verkehrsauffassung heranzuziehen, habe es nicht vernünftig begründet.

Es sei schon nicht klar, warum überhaupt nur auf die arbeitende Bevölkerung abgestellt werden solle. Auch lebten viele Berufstätige gar nicht alleine, sondern mit anderen Personen zusammen, die durchaus auch tagsüber den Briefkasten leeren könnten. Zudem habe das LAG nur auf auf Gegebenheiten abgestellt, die auch lediglich für Deutschland relevant seien. Da aber die Gepflogenheiten am Zustellungsort ebenfalls relevant seien, müsse hier auch die Verkehrsauffassung hinsichtlich der Postzustellung in Frankreich berücksichtigt werden.

Die vom LAG angesetzte Leerungszeit um 17 Uhr sei damit willkürlich und nicht ausreichend, um die Feststellung zu tragen, dass die Klagefrist abgelaufen gewesen ist, befand das BAG. Nun wird das LAG sich aufs Neue mit der Sache befassen und u. a. gewissenhaft klären müssen, wann der Durschnittsbürger im französisch-deutschen Grenzgebiet gemeinhin seinen Briefkasten zu leeren pflegt.

*Formulierung präzisiert am Tag der Veröffentlichung: Zuvor hieß es, der ehemalige Mitarbeiter hätte in diesem Fall bis zum 18. Februar Klage erheben können. Das ist aber unpräzise, das Fristende wäre genau genommen auf den 17. Februar um 24 Uhr gefallen. Ergänzung: Ebenso wurde im folgenden Satz das Fristende vom Sonntag, 19. Februar auf Samstag 18. Februar präzisiert.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BAG zum Kündigungszugang: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38313 (abgerufen am: 16.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Frist
    • Fristwahrung
    • Instagram-News
    • Kündigung
    • Post
    • Zustellung
  • Gerichte
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
Ein Mann mit Fernbedienung klickt sich durch Netflix 17.04.2026
Streaming

Verbraucherschützer gewinnen vorm BGH:

Net­flix-Klausel zur Kün­di­gung bei Rest­gut­haben unwirksam

Netflix will Kunden so lange halten, bis die ihr Guthaben verbraucht haben. Doch der Vertrag zwischen Seriengucker und Streaming-Anbieter ist laut BGH ein Dienstvertrag. Damit bewertet er die Sache anders als noch das Kammergericht.

Artikel lesen
Frau mit digitalem Kalender und Notizblock 13.04.2026
Anwaltsberuf

BGH zu Kanzleisoftware:

Elek­tro­ni­scher Kalender muss Ände­rungen anzeigen

Frist versäumt, weil der elektronische Kalender Änderungen nicht anzeigt? Darin liegt ein Organisationsverschulden des Anwalts, so der BGH. Der Anwalt hätte in diesem Fall Software nutzen müssen, in der geänderte Fristen sichtbar bleiben.

Artikel lesen
Menschen auf dem Weg von oder zur Arbeit 02.04.2026
Kündigung

BAG zu Massenentlassungen:

Infor­ma­ti­onspf­lichten nicht ein­ge­halten, keine Kün­di­gung

Arbeitgeber müssen sich bei geplanten Massenentlassungen an Regeln halten. Tun sie das beispielsweise bei Meldungen an die Bundesarbeitsagentur nicht, haben Arbeitnehmer gute Karten.

Artikel lesen
Mann in einem Auto 25.03.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

BAG zur Klausel im Arbeitsvertrag:

Muss ein frei­ge­s­tellter Mit­ar­beiter seinen Fir­men­wagen abgeben?

Wenn ein Unternehmen kündigt, kann es taktisch klug sein, den Arbeitnehmer bezahlt freizustellen, bis das Arbeitsverhältnis endet. Ein Arbeitnehmer hätte für diese Zeit aber noch gern seinen Firmenwagen behalten und klagte bis vors BAG.

Artikel lesen
Schriftzug der Debeka 18.03.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

BGH zu Klage gegen Debeka:

Stor­no­klausel ver­stößt nicht gegen Tran­s­pa­renz­gebot

Wer eine Renten- oder Lebensversicherung vorzeitig kündigt, muss einen Stornoabzug hinnehmen. Wie gut verständlich der im Vertragswerk formuliert sein muss, hat jetzt der Bundesgerichtshof im Fall der Debeka entschieden.

Artikel lesen
"Debeka"-Werbeschriftzug auf einem Dach 17.03.2026
Rentenversicherung

Debeka-Gebühren auf dem Prüfstand:

BGH urteilt zu Stor­no­kosten bei Lebens­ver­si­che­rungen

Wer bei der Debeka eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und wieder gekündigt hat, dürfte am Mittwoch mit Interesse nach Karlsruhe blicken. Möglicherweise muss der Versicherer vielen Ex-Kunden eine Menge Geld zurückzahlen.

Artikel lesen
lto karriere logo

Dein Zugang zu Deutschlands reichweitenstärkstem Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Ham­burg

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Mün­chen

Logo von Flick Gocke Schaumburg
As­sis­tenz / Tea­mas­sis­tenz (m/w/d) Ge­sell­schafts­recht (Voll­zeit oder...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Stutt­gart

Logo von STERR-KÖLLN & PARTNER
Rechts­an­wält:in im En­er­gie­recht

STERR-KÖLLN & PARTNER, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
As­sis­tenz / Tea­mas­sis­tenz (m/w/d) Fak­tu­ra

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) M&A / Pri­va­te Equi­ty / Ge­sell­schafts­recht

Flick Gocke Schaumburg, Ham­burg

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Krypto: Umsatzsteuer

27.05.2026

Aktuelles zur Erbschaft-/Schenkungsteuer und Bewertung

26.05.2026

Die 3 wichtigsten Vertragsklauseln für Agenturen

27.05.2026

Intensivkurs KI für Anwaltskanzleien Modul 1: Basis-Einführung in KI, Prompting und Anwendungsfälle

27.05.2026

Verteidigung in Cannabis-Strafverfahren

27.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH