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Gericht legt Urteilsbegründungen vor: Wire­card-Anleger vs. BaFin

11.02.2022

Verkehrsschild mit Aufschrift "Finanzdienstleistungsaufsicht". Darunter ein Vorfahrtsschild.

Das LG Frankfurt sieht keinen Schadensersatzanspruch von Wirecard-Anlegern gegen die BaFin. Foto: hkama | stock.adobe.com

Im Januar dieses Jahres wies das LG Frankfurt Klagen von Wirecard-Anlegern gegen die BaFin in vier Verfahren ab. Nun hat das Gericht die zugehörigen Entscheidungsgründe nachgereicht.

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Die für Amtshaftungsklagen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main hatte am 19. Januar 2022 in vier Verfahren Schadensersatzansprüche von Wirecard-Anlegern gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verneint und die zugehörigen Klagen abgewiesen (Az.: 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20). Inzwischen liegen die Entscheidungsgründe für die Urteile vor.

Grundlage der Klagen war die Ansicht der geschädigten Aktionäre, dass die BaFin Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert habe. Zudem hätten BaFin-Bedienstete ihr Amt missbraucht. Die Schadensersatzforderungen bewegen sich in einer Größenordnung von 3.000 bis 60.000 Euro.

In den Urteilsbegründungen führen die Richterinnen und Richter des LG aus, dass eine Amtshaftung ausgeschlossen sei, weil die BaFin keine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt habe. Die Kläger seien nicht zu dem Personenkreis zu zählen, dessen Belange nach den rechtlichen Bestimmungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes geschützt werden sollten.

Voraussetzungen für Amtsmissbrauch nicht gegeben

Auch wenn einzelne Mitarbeitende der Behörde selbst Wirecard-Aktien erworben hätten, könnten sich Wirecard-Aktionäre nicht mit Erfolg auf einen Amtsmissbrauch der BaFin berufen, so die Kammer in der Urteilsbegründung. Ein Amtsmissbrauch erfordere ein besonders verwerfliches Verhalten, das von sachfremden, rein persönlichen Motiven getragen werde.

Schließlich verweist das Gericht darauf, dass die geschädigten Anleger auf anderem Weg Ersatz für die erlittenen Vermögenseinbußen erlangen könnten. In Betracht kämen Ansprüche gegen die Vorstandsmitglieder von Wirecard oder ersatzweise gegen die Abschlussprüfer des Unternehmens. Im einschlägigen Zeitraum war die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY mit der Testierung der Bilanzen beauftragt.

sts/LTO-Redaktion

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Gericht legt Urteilsbegründungen vor: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47512 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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