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OVG bestätigt Entscheidung der Vorinstanz: Eil­an­trag gegen Feh­marn­belt­tunnel-Bau­start erfolglos

04.02.2022

Urlaubsinsel Fehmarn - Strandgut, Kutter, Inselskizze

Fehmarn wird mit dem Fehmarnbelt-Tunnel an die dänische Inselkommune Lolland angebunden. Foto: Stockwerk-Fotodesign | stock.adobe.com

Die Stadt Fehmarn scheitert auch in zweiter Instanz mit ihrem Versuch, den Beginn der Bauarbeiten am Fehmarnbelttunnel zu stoppen. Das OVG sieht keine Verpflichtung zum Einschritten seitens des zuständigen Ministeriums.

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Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat eine Beschwerde der Stadt Fehmarn gegen eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen (Beschl. v. 25.01.2022; Az. 4 MB 57/21). Das Vorhaben, den Beginn der Bauarbeiten des Fehmarnbelttunnels gerichtlich aussetzen zu lassen, blieb damit erfolglos. Das erstinstanzlich angerufene VG hatte einen Eilantrag am 30. September 2021 als unzulässig abgelehnt.

Fehmarn begründete die Beschwerde mit Mängeln in dem seit März 2021 vorliegenden Rettungs- und Notfallkonzept, das im Planfeststellungsbeschluss als Auflage vorgesehen ist. Die Stadt unterhält eine Freiwillige Feuerwehr, die für den Brandschutz im Bereich der festen Fehmarnbeltquerung im deutschen Küstenmeer und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zuständig ist. Darunter fallen auch Bereiche des Tunnels.

Nach dem Willen der Stadt sollte der Start der Bauarbeiten ausgesetzt werden, bis das Rettungs- und Notfallkonzept ergänzt und die Finanzierung auch während der Bauphase sichergestellt ist.

OVG-Entscheidung ist unanfechtbar

Das OVG gelangte ebenso wie zuvor das VG zu der Einschätzung, dass es keine Verpflichtung zu einem Einschritten des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein gegenüber den Trägern des Bauvorhabens gebe.

Die Auflage diene nur dem Schutz von Allgemeininteressen, nicht aber darüber hinaus dem Schutz der Antragstellerin vor Eingriffen in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV oder anderen Rechtspositionen, so das Gericht. Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar und das Verfahren somit abgeschlossen.

Kanzleien & Köpfe

Ronald SteilingDie Interessen des Landes Schleswig-Holstein vertritt bereits seit dem Jahr 2015 die Kanzlei GvW Graf von Westphalen mit einem Team um Dr. Ronald Steiling.

Die staatliche kontrollierte dänische Gesellschaft Femern A/S, die in dem Gerichtsverfahren Beigeladene war, wurde von CMS vertreten. Das Unternehmen, das für die Planung und Vorbereitung des Tunnelprojekts verantwortlich zeichnet, wird bereits seit 2011 von CMS unterstützt.

Die Kanzlei hat Femern in den Gerichtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vertreten sowie den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung der Fehmarnbeltquerung erfolgreich verteidigt. 

Derweil gehen die gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Großprojekt Fehmarnbelttunnel weiter: Das BVerwG hat das Land Schleswig-Holstein jüngst um einen vorläufigen Stopp von Baggerarbeiten im Umfeld geschützter Riffe ersucht.

sts/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

GvW Graf von Westphalen für das Land Schleswig-Holstein:

Dr. Ronald Steiling, Partner, Federführung, Hamburg

Corinna Lindau, Partnerin, Hamburg

Dr. Dietrich Drömann, Partner, Hamburg 

Prof. Dr. Christian Winterhoff, Partner, Hamburg

Dr. Andreas Wolowski, Partner, Hamburg

Saskia Soravia, Assoziierte Partnerin, Hamburg

Dr. Stefanie Ramsauer, Senior Associate, Hamburg

Dr. Annika Bleier, Associate, Hamburg

Dr. Felix Kazimierski, Associate, Hamburg

 

CMS Deutschland für Femern A/S*:

Dr. Christiane Kappes, Partnerin, Real Estate & Public, Hamburg

Dr. Neele Christiansen, Partnerin, Real Estate & Public, Hamburg

Sebastian Belz, Counsel, Real Estate & Public, Hamburg

Jan Gröschel, Senior Associate, Real Estate & Public, Hamburg

Yannik Mügge, Associate, Real Estate & Public, Hamburg

 

*Die Angaben zur Beteiligung von CMS wurden am 08.02.2022 ergänzt.

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OVG bestätigt Entscheidung der Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47429 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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