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48463

VG Berlin: Anwalt muss Schrift­sätze in eigener Sache elek­tro­nisch ein­rei­chen

16.05.2022

Ein Dokument wird eingescannt

Alle Schriftsätze einscannen, um sie elektronische bei Gericht einzureichen? Das war einen Anwalt zu viel Aufwand. Hätte er aber machen müssen, sagt das VG Berlin - und zwar auch, wenn es um eigene Angelegenheiten geht. Foto: Eakrin/stock.adobe.com

Anwälte sind verpflichtet, Schriftsätze bei Gericht elektronisch einzureichen. Dass das auch gilt, wenn sie in eigener Angelegenheit tätig werden, hat das VG Berlin klargestellt.

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Ein Rechtsanwalt, der in eigener Angelegenheit tätig wird und auch als solcher gegenüber dem Gericht auftritt, muss seine Schriftsätze elektronisch einreichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 05.05.2022, Az. 12 L 25/22).

Gegen einen Anwalt sollte aus einem bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks Berlin vollstreckt werden. Der Anwalt wehrte sich vor dem VG Berlin gegen diese Zwangsvollstreckung und trat dabei auch in eigener Sache als Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht auf. Er reichte seinen Schriftsatz per Fax ein, danach auch schriftlich - aber eben nicht auf elektronischem Wege.

Per Fax und auch noch einmal als Schriftstück, das genüge, so der Rechtsanwalt, er halte das für einen zulässigen Weg. Denn erstens seien Zugangsstörungen in der elektronischen Einreichung nach wie vor nicht behoben und zweitens sei es viel zu aufwändig für ihn, alle bislang schriftlich eingereichten Schriftsätze elektronisch nachzureichen.

Das Gericht wies den Antrag jedoch wegen unwirksamer Antragstellung ab. Seit dem 1. Januar 2022 müssten Anwältinnen und Anwälte vorbereitende Schriftsätze mitsamt Anlagen und Erklärungen elektronisch bei Gericht einreichen. Das gelte auch dann, wenn diese Handlung nicht als Prozessvertreterin oder -vertreter für Dritte, sondern in eigener Angelegenheit vorgenommen werde. Der Anwalt sei hier gerade als Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht aufgetreten und könne sich daher nicht auf seine Rolle als Privatperson berufen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

ast/LTO-Redaktion

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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48463 (abgerufen am: 11.11.2025 )

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