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Halbjahreshauptversammlung der BRAK: Lob und Kritik für BRAO-Reform­pa­pier des BMJV

25.10.2019

Das anwaltliche Berufsrecht soll reformiert werden

© tippapatt - stock.adobe.com

Die BRAK hat sich in Düsseldorf zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung getroffen. Natürlich ging es dabei auch um Legal Tech. Im Zentrum stand aber das Vorhaben des BMJV zur Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts.

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Das Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums (BMJV) hat auf der halbjährlichen Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am Freitag sowohl Lob als auch Kritik erhalten. Gastgeberin der Versammlung war diesmal die Rechtsanwaltskammer (RAK) Düsseldorf. Das Eckpunktepapier befasst sich mit der Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts, v. a. der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften. Otmar Kury, Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses der BRAK, begrüßte, dass das BMJV mit dem Papier der Forderung der BRAK nachkomme, den Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich alle nationalen und europäischen Rechtsformen zur Verfügung zu stellen.

Er kritisierte aber auch den Eckpunkt Nr. 3, der faktisch dazu führe, allen ausländischen Gesellschaftsformen aus allen Ländern die Befugnis zur Rechtsdienstleistung und entsprechende Postulationsfähigkeit zu verschaffen. Kury verglich dies mit der Öffnung der Büchse der Pandora. Der Eckpunkt enthalte nicht einmal rudimentäre Regeln für die Einhaltung der in anderen Ländern bestehenden Berufspflichten.

Auch die Öffnung des Fremdkapitalverbotes, z. B. für Wagniskapital, lehne man strikt ab. Jede Einschränkung des Verbotes der Fremdbeteiligung sei inkohärent und gefährlich, so Kury. Auch die "Verbesserung interprofessioneller Zusammenarbeit" lehne der Ausschuss ab, da das Papier nicht definiere, was unter "vereinbar" zu verstehen sei und der Schutz des Mandanten, dem die anwaltlichen Berufspflichten dienten, gefährdet sei. 

Ein weiteres Eckpunktepapier zur Unabhängigkeit der Anwaltschaft fand ebenfalls keine Zustimmung auf der BRAK-Veranstaltung. Dieses nämlich sage nichts zur Verschwiegenheitspflicht und zum Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen, obwohl es sich um Kernwerte des Anwaltsberufes handele. Schließlich sei der Anwalt kein Justizkaufmann.

Arbeitsgruppe: "Rechtsdienstleistung unterhalb der Anwaltschaft darf es nicht geben"

Ohne Legal Tech geht inzwischen nichts mehr auf Tagungen und Versammlungen von Rechtsanwälten. Und so spielte das Thema natürlich auch auf der BRAK-Versammlung eine Rolle.

Der BRAK-Vizepräsident, Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Remmers, fasste die aktuellen Entwicklungen in einem Vortrag zusammen. Dabei betonte er die Auffassung der ausschussübergreifenden Arbeitsgruppe der BRAK, dass im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kein Reformbedarf bestehe: "Eine Rechtsdienstleistung unterhalb der Anwaltschaft dürfe es nicht geben", heißt es in der Mitteilung der BRAK zu ihrem Treffen vom Freitag.

Zwar sei jeder technische Fortschritt grundsätzlich zu begrüßen, so Remmers, doch es müsse sichergestellt werden, dass eine qualifizierte Rechtsberatung erfolge, auch im Interesse der Bürger.

Ein wichtiges Thema der Hauptversammlung war auch das Berufsrecht für Insolvenzverwalter. Dazu beschloss die Hauptversammlung zunächst einmal, den Berufsrechtsausschuss und den Ausschuss Insolvenzrecht zu beauftragen, ein vorliegendes Eckpunktepapier noch konkreter auszuarbeiten. Dabei sollten insbesondere Details zur Zulassung und zur Ausgestaltung der Berufspflichten präzisiert werden. Nach dem Papier soll die Berufsaufsicht über die Insolvenzverwalter in ein Selbstverwaltungssystem integriert werden, das Segmentierung verhindern soll.

mam/LTO-Redaktion

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Halbjahreshauptversammlung der BRAK: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38405 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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