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BGH zu Partnerschaftsgesellschaften: Rechts­an­walts­kanzlei darf Fan­ta­si­e­namen führen

von Martin W. Huff

14.03.2024

Schild Rechtsanwaltskanzlei

Hier wäre noch Platz für einen Fantasienamen, denn nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ist nun alles erlaubt. Foto: picture alliance / Goldmann | Goldmann.

Eine Anwaltskanzlei, die als Partnerschaftsgesellschaft organisiert ist, muss nicht zwingend den Namen eines Partners tragen, entschied der BGH. Erlaubt wären sogar ausgedachte Namen, wie z.B. "Kanzlei Rechthaber". Martin Huff erläutert.

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Im Rahmen der Reform des Personengesellschaftsgesetzes (PartG) hat der Gesetzgeber auch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geändert. Bei Partnerschaftsgesellschaften, die auch in der Rechtsanwaltschaft sehr verbreitet sind, ist danach nicht mehr die Angabe des Namens mindestens eines der Partner notwendig. Dies gilt, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 06.02.2024, Az. II ZB 23/22), auch für noch offene Verfahren vor den Registergerichten. Somit sind auch für Partnerschaftsgesellschaften jetzt Fantasienamen zulässig.

Wie viele Partnerschaftsgesellschaften ohne und mit beschränkter Berufshaftung es in Deutschland nach dem PartGG gibt, ergibt sich nicht aus den Statistiken der Bundesrechtsanwaltskammer. Aber es dürften zwischen mehrere tausend Gesellschaften sein, die sich in dieser Rechtsform zusammengeschlossen haben.

Bis zum 31. Dezember 2023 war die Namensgebung für diese Gesellschaften relativ kompliziert. So musste im Namen der Partnerschaftsgesellschaft immer zumindest der Namen eines Partners genannt werden. Zudem war es erforderlich, die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe zu nennen. Also zum Beispiel "Müller Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB" bei einer Partnerschaft aus Rechtsanwälten und Steuerberater. Fantasienamen der Sozietät, also etwa "LegalXXX", waren nicht zulässig. Dies führte in der Praxis zu manchen Wortungetümen, die auch aus Marketinggründen unpraktisch waren.

Neues Recht für noch laufende Verfahren

Zum 1. Januar 2024 nun hat der Gesetzgeber, auch aufgrund einer Empfehlung des 71. Deutschen Juristentags 2016 die Vorschrift des § 2 PartGG, die hier einschlägig ist, entschlackt. Es reicht jetzt aus, wenn der Name der Partnerschaftsgesellschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" umfasst. Der Name des Partners und die Berufe müssen nicht mehr genannt werden. Die Partnerschaft kann sich also auch ohne Partnernamen auskommen und eine Fantasiebezeichnung wählen. Erlaubt sind auch die Verwendung der Abkürzungen "PartG" oder "PartGmbB".

Die Neuregelung gelten, wie der BGH in seinem Beschluss klargestellt, auch für alle noch laufenden Registeranmeldungen, die diese Neuregelung berücksichtigen müssen. Damit könnten sich Gesellschaften jetzt auch ohne Weiteres umbenennen.

Hintergrund des Falles war die Registeranmeldung einer Sozietät, die sich einen Fantasienamen "C" gab, der kein Partnername war und dann weiter "C Rechtsanwälte PartGmbB". Dies wollte das Amtsgericht, bei dem das Partnerschaftsregister geführt wird, nicht eintragen. Die Instanzgerichte sahen dies genauso. Doch der BGH wendet jetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren das neue Recht an und hat das Verfahren somit direkt an das Registergericht zurückverwiesen. Dieses wird den Namen jetzt wohl so wie gewünscht eintragen.

Weg frei für prägnantere Namen

Der II. Zivilsenat verweist in seiner Entscheidung auf die Gesetzesmaterialien, denen zu entnehmen sei, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordere, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten müsse. Zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren habe.

Damit ist jetzt der Weg für neue prägnantere Namen auch von Partnerschaftsgesellschaften frei, die sich jetzt – wenn sie es wollen – Namen für ihre Gesellschaft frei aussuchen können. So wie es im Übrigen schon bei anwaltlichen Kapitalgesellschaften möglich ist. Damit wird die Freiheit für die Kanzleien größer, was auch vom Gesetzgeber so gewollt war.

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BGH zu Partnerschaftsgesellschaften: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54116 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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