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BGH bestätigt Fristversäumnis: Anwälte müssen mar­kant unter­sch­reiben

05.03.2019

Faxgerät

(c) sasamihajlovic - stock.adobe.com

Rechtsanwälte, die einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax an ein Gericht übermitteln, müssen diesen deutlich unterschreiben. Eine blasse Unterschrift kann eine Pflichtverletzung darstellen, wenn man auf dem Fax nichts sieht, entschied der BGH.

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Rechtsanwälte müssen darauf achten, Originalschriftsätze deutlich zu unterschreiben. Wer einen Schriftsatz nur mit einer blassen und kaum sichtbaren Unterschrift versieht und diesen dann per Telefax an ein Gericht sendet, versäumt möglicherweise schuldhaft wichtige Fristen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klarstellte (Beschl. v. 31.01.2019, Az. III ZB 88/18).

Eine Rechtsanwältin hatte als Beklagtenvertreterin eine Berufungsbegründung am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist per Telefax an das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart übermittelt. Eine Unterschrift war auf dem Schriftsatz allerdings nicht zu sehen. Das Original der Rechtsmittelbegründung ging einige Tage später bei Gericht ein und enthielt eine nur schwach lesbare Unterschrift in einem blassen Hellblau.

Nach Ansicht des OLG war damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist kein unterzeichneter Begründungsschriftsatz bei Gericht eingegangen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das OLG zurück. Die Anwältin habe bei der Übermittlung der Berufungsbegründung ihre Organisationspflichten verletzt. Das OLG nahm zwar zu ihren Gunsten an, dass die auf dem Originalschriftsatz vorhandene Unterschrift bereits zum Zeitpunkt des Telefaxes aufgebracht gewesen sei. Laut OLG genügen Rechtsanwälte ihren Pflichten aber nur, wenn sie bei fristwahrenden Schriftsätze per Fax so markant unterschreiben, dass die Unterschrift auf dem Ausdruck des Faxes deutlich zu erkennen ist. Eine schwache und blasse Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht.

Die Auffassung des OLG hielt der rechtlichen Nachprüfung beim BGH stand. Fehlt die Unterschrift oder ist sie auf der Telekopie nicht sichtbar, so ist die Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen, entschieden die Karlsruher Richter. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei wegen Verschuldens der Anwältin unbegründet. Bei einer dermaßen blassen Unterschrift hätte sich ihr, so der III. Zivilsenat, aufdrängen müssen, dass ihre Unterschrift auf dem Faxausdruck nicht erkennbar sein werde. Wer Schriftsätze per Telefax an ein Gericht sende, muss laut BGH gewährleisten, dass seine Unterschrift so kontrastreich sichtbar ist, dass sie nach den üblichen technischen Gegebenheiten auch auf der beim Empfänger eingehenden Kopie erkennbar ist.

acr/LTO-Redaktion

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BGH bestätigt Fristversäumnis: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34199 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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