Druckversion
Samstag, 6.12.2025, 04:03 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/juristen/b/bgh-anwzbrfg4121-rak-muenchen-vorstand-wahlen-stephan-kopp-brak-michael-then-anwaltskammer
Fenster schließen
Artikel drucken
49919

Ex-Geschäftsführer zu Unrecht ausgeschlossen: BGH bestä­tigt ungül­tige Vor­stands­wahl der RAK Mün­chen

Gastbeitrag von Martin W. Huff

18.10.2022

Ein Ufer des Starnberger Sees

Wegen einer Immobilie am Starnberger See eskalierte bei der RAK München ein Streit. Foto: picture alliance / Wagner | Ulrich Wagner

Der Anwaltssenat des BGH hat die Vorstandswahl der RAK München aus dem Jahr 2020 für elf Vorstandsmitglieder im Landgerichtsbezirk München I für ungültig erklärt. Ein Urteil mit weitreichenden Konsequenzen, erläutert Martin W. Huff.

Anzeige

Es ist ein weiterer Paukenschlag in einem seit Jahren erbittert geführten Rechtsstreit:  Nach einem jetzt vorliegenden Urteil des Anwaltssenates des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Rechtsanwaltskammer (RAK) München ihren Ex-Hauptgeschäftsführer zu Unrecht von der Vorstandswahl im Mai 2020 ausgeschlossen (Urt. V. 12.9.2022, AnwZ (Brfg) 41/21).

Die Entscheidung des BGH hat Folgen, die über den Landgerichtsbezirk München I hinausreichen: Aufgrund der teilweise für ungültig erklärten Vorstandswahl verlieren elf Vorstandsmitglieder der größten deutschen RAK mit sofortiger Wirkung ihre Posten, darunter der bisherige Präsident der Kammer, Michael Then. Dieser ist bzw. war auch Schatzmeister der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Da er nun nicht mehr Vorstand einer Anwaltskammer ist, muss die BRAK den Posten neu besetzen. (Ein ähnliches Schicksal hatte vor Jahren den mittlerweile verstorbenen Präsidenten der RAK Düsseldorf, Alfred Ulrich, ereilt. Ulrich war im Zusammenhang mit den Diskussionen um die Syndikusanwälte nicht wiedergewählt worden.)

Streit um Immobilie am Starnberger See

Hintergrund der Auseinandersetzung in der RAK München ist eine lange Geschichte: Der von der Vorstandswahl im Jahr 2020 ausgeschlossene Kandidat ist Rechtsanwalt Stephan Kopp, ein Urgestein der Münchner Anwaltsszene. Kopp hatte im Juli 2019 sein Amt im Vorstand niedergelegt, nachdem es dort zum Streit – insbesondere um die Immobilie der Kammer das Seehaus am Starnberger See – gekommen war. Seine Amtszeit hätte regulär noch bis 2022 gedauert, der Posten wurde zunächst nicht nachbesetzt.

Bei den im April 2020 sodann anstehenden regulären Vorstandswahlen kandidierte Kopp erneut. Gewählt werden mussten die Hälfte des Vorstands, darunter elf neue Vorstandsmitglieder für den Landgerichtsbezirk München I, die dann eine vierjährige Amtszeit antreten, sowie die Nachbesetzung für den von Kopp aufgegebenen Vorstandsposten, dessen Amtszeit nur noch zwei Jahre dauerte. Dabei sollte der Kandidat mit Rang 12 den Nachrücker-Posten für zwei Jahre erhalten.

Nach Amtsverzicht keine erneute Kandidatur?

Drei Tage vor dem Beginn der Wahl strich die Kammer jedoch Kopp von der Kandidatenliste. Die Kammer argumentierte mit der Vorschrift des § 69 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die bestimmt, dass ein ausscheidendes Vorstandsmitglied durch ein "neues" Mitglied zu ersetzen ist. Eine Nachbesetzung mit demselben Mitglied hielt der Wahlausschuss für unzulässig. Er umgehe sonst die Unwiderruflichkeit der Amtsniederlegung. Es war die endgültige Eskalation eines jahrelangen Streits.

Gegen diesen Ausschluss von der Wahl klagte Kopp. Er vertrat die Auffassung, dass er auf jeden Fall zur Wahl hätte zugelassen werden müssen. Schließlich stehe in der BRAO an keiner Stelle, dass man nach dem Amtsverzicht nicht später noch einmal für den Vorstand einer Anwaltskammer kandidieren dürfe. Zudem sei auch die Verknüpfung von Neuwahl für vier Jahre und der Nachwahl für zwei Jahre in einem Wahlvorgang rechtswidrig gewesen.

Kopps Argumentation war der Bayerische Anwaltsgerichtshof seinerzeit weitgehend gefolgt (Urt.v. 22.7.2021, AZ. BayAGH III-4-9/20).

BGH: Ausschluss von Neuwahl nicht zu rechtfertigen

Die von der RAK München eingelegte Berufung blieb jetzt weitgehend ohne Erfolg. In seinem 38-seitigen Urteil mit 91 Randnummern erteilt er nahezu allen Argumenten der Kammer eine klare Absage.

So sei schon die Verknüpfung von Neu- und Nachwahl mit den Vorschriften der BRAO nicht vereinbar. Die beiden Wahlen hätten zwar zeitgleich stattfinden können. Aber die Durchführung der Wahl in einem Wahlgang mit der Prämisse, dass der mit Rang 12 gewählte der Nachrücker für zwei Jahre ist, die übrigen Gewählten aber eine vierjährige Amtszeit hätten, verstoße gegen den Sinn und Zweck einer geordneten Wahl. Da die Amtszeit des Nachrückers im April 2022 abgelaufen war, stellte der BGH die Rechtswidrigkeit der Wahl fest.

Viel gravierender war aber laut Anwaltssenat der Ausschluss von Kopp von der Wahl insgesamt. Jedenfalls von der Neuwahl für die Amtsperiode 2020 bis 2024 hätte er nicht ausgeschlossen werden dürfen.

Zwar sei ein Kandidat für seine eigene Nachwahl gesperrt. Diese Sperrung auf eine Neuwahl zu übertragen, dafür, so der BGH, "geben weder der Wortlaut, nicht Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck der Regelung einen hinreichenden Anhalt". Die Ansicht der RAK finde in den einschlägigen Wahlvorschriften keine Grundlage, so das Gericht. Damit liege ein erheblicher Wahlfehler vor, der zu einer Ungültigkeit der Wahl führt.  

Laut BGH spielt es auch keine Rolle, dass Kopp bei der Neuwahl im Jahr 2022 mit einem guten Ergebnis erneut in den Vorstand gewählt worden war. Dadurch fehle es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Für Wahlanfechtungsklagen bedürfe es keines subjektiven Rechtsschutzbedürfnisses, sondern es finde eine objektive Prüfung statt.

Bittere Niederlage für Deutschlands größte RAK

Der völlig unnötige Ausschluss von Kopp von den Wahlen 2020 ist für die RAK München eine deutliche und bittere Niederlage. Wie es im Vorstand der Kammer jetzt weitergeht, ist völlig offen. So hat nicht nur Präsident Then sein Amt mit der BGH-Entscheidung verloren, sondern auch weitere Vizepräsidenten der Kammer, Andreas von Mariassy und Dr. Alexander Siegmund. Das Präsidium der RAK hat nur noch drei und nicht mehr sechs Mitglieder. Damit die Kammer handlungsfähig bleibt, müssten die verbliebenen Vorstandsmitglieder rasch ein neues Präsidium wählen.

Gut wäre es darüber hinaus, – nicht zuletzt auch für das Ansehen und die Handlungsfähigkeit des Vorstands der größten deutschen Anwaltskammer – wenn die Nachwahlen für die Zeit bis zum April 2024 (so lange dauert die Amtsperiode der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder noch) rasch stattfinden würden. Angesichts der Vorgeschichte wäre dabei eine niedrige Wahlbeteiligung wohl kaum überraschend.

Unterdessen muss sich die RAK München als Verlierer vor dem BGH nicht allein fühlen: 2020 hatte das Gericht bereits die Wahlen der Kammer Düsseldorf beanstandet. Der damalige RAK-Präsident Herbert Schons hatte nach einer Wahlkampfrede gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und verlor sein Amt.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Ex-Geschäftsführer zu Unrecht ausgeschlossen: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49919 (abgerufen am: 08.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Berufs- und Standesrecht
    • Anwaltsberuf
    • Anwaltskammer
    • BGH
    • BRAK
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
USM Haller 04.12.2025
Urheber

EuGH beantwortet BGH-Vorlage:

Urhe­ber­rechts­schutz für USM-Haller-Regale mög­lich

Plagiiert Konektra die USM-Haller-Regale? Der Streit führt durch alle Instanzen, nun beantwortete der EuGH mehrere Fragen des BGH zum Urheberrecht.

Artikel lesen
Lois Maxwell und Sean Connery in James Bond 007 "Goldfinger" 04.12.2025
Markenrecht

Amazon unterliegt beim BGH:

Kein Schutz für "Miss Money­penny"

Dass mit dem Namen "Moneypenny" Werbung für persönliche Assistentinnen gemacht wird, passte den Rechteinhabern an den "James-Bond"-Filmen nicht. Vor dem BGH scheiterten sie aber, der Filmfigur mangele es an eigenständiger Bekanntheit.

Artikel lesen
Haftzelle 03.12.2025
BRAK

"Abbau von Rechtsstaatlichkeit":

BRAK for­dert Bei­be­hal­tung verpf­lichten Rechts­bei­standes für Abschie­be­haft

Die Bundesregierung will den von der Ampel eingeführten verpflichtenden Rechtsbeistand im Rahmen von Asylverfahren abschaffen. Die BRAK äußert deutliche Kritik an den Plänen, das wäre ein “Abbau von Rechtsstaatlichkeit”. 

Artikel lesen
BGH 03.12.2025
Strafverteidiger, StV

Revision im Strafverfahren künftig ohne Hauptverhandlung?:

Was sich im Revi­si­ons­ver­fahren wir­k­lich ändern muss

Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder wollen die Anzahl der Revisionshauptverhandlungen verringern. Dabei liegen die Probleme des strafrechtlichen Revisionsverfahrens eher woanders. Eine Analyse von Sebastian Wollschläger.

Artikel lesen
IMR342 03.12.2025
Irgendwas mit Recht

Jura-Karriere-Podcast:

Wie man eine Par­fü­merie an die Börse bringt

In der aktuellen Folge von Irgendwas mit Recht erzählt Christian Wensing von seiner Tätigkeit in der Rechtsabteilung von Douglas. Dabei geht es auch um seinen LL.M. in London und die Unterschiede zwischen Kanzlei und Unternehmen.

Artikel lesen
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe 01.12.2025
BGH

BGH zum Verjährungsbeginn beim Anwaltsregress:

Ein ver­lo­rener Pro­zess allein reicht nicht

Ein verlorener Prozess bedeutet noch nicht, dass der Anwalt etwas verbockt hat. Der BGH stellt klar: Die Verjährungsfrist für den Anwaltsregress beginnt erst, wenn Mandanten erkennen konnten, dass der mögliche Fehler bei ihrem Anwalt lag.

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt eintragen!

Jobsuche

Suchoptionen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal En­gineer (Li­b­ra - Le­gal AI As­si­s­tant) (m/f/d)

Wolters Kluwer , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing , Ber­lin

Logo von CMS Deutschland
Re­fe­ren­da­riat

CMS Deutschland , Köln

Logo von Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg
Voll­ju­rist:in­nen (m/w/d) - Trainee­pro­gramm für an­ge­hen­de...

Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg , Ham­burg

Logo von Clifford Chance Partnerschaft mbB
Re­fe­ren­dar*in­nen (m/w/d) – Frank­furt

Clifford Chance Partnerschaft mbB , Frank­furt am Main

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von CMS Deutschland
Re­fe­ren­da­riat

CMS Deutschland , Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH