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Streit um die Ägäis: Wem gehört das Mit­tel­meer?

Gastbeitrag von Simon Gauseweg

05.09.2020

Blick aud den Hafen von Symi, Griechenland (im Hintergrund Nimos und die türkische Küste)

(c) stock.adobe.com - bennytrapp

Seit Wochen eskaliert der griechisch-türkische Konflikt um das östliche Mittelmeer. In der rechtlich besseren Position befindet sich dabei Griechenland, doch sollte der Konflikt eskalieren, wird es knifflig, erläutert Simon Gauseweg.

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Vor den Augen der Welt dreht sich zurzeit eine bedrohliche Eskalationsspirale im Mittelmeer: Ein Forschungsschiff der Türkei dringt in von Griechenland beanspruchte Gewässer vor, begleitet von Militär. Es sucht nach Rohstoffen. Athen antwortet darauf mit eigener Flotte und hält Seemanöver mit NATO-Partnern ab. Die Lage könnte vollends eskalieren, sollten sich Kriegsschiffe der NATO-Länder gegenseitig attackieren.

Die gegenwärtige Situation hat viele Gründe. So hat die Türkei ein umstrittenes "Memorandum of Understanding" mit Libyen geschlossen, das die Ansprüche beider Staaten im Mittelmeer regelt und in dem Griechenland praktisch nicht vorkommt. Griechenland wiederum hat ein ähnliches Memorandum mit Ägypten geschlossen. Diesem wird vorgeworfen, türkische Ansprüche zu ignorieren. Doch der Konflikt der beiden Länder reicht bereits über 100 Jahre zurück.

Ein alter Streit

Schon vor dem ersten Weltkrieg stritten Griechenland und die Türkei (nicht nur) um die ägäischen Inseln und das östliche Mittelmeer. 

Mit dem Pariser Vorortvertrag von Sèvres (1920) erhielt Griechenland, das damals Mitglied des Entente genannten siegreichen Staatenzusammenschlusses war, vom im ersten Weltkrieg unterlegenen Osmanischen Reich die ägäischen Inseln, wobei Rhodos und die Dodekanes an Italien fielen. Mit dem Vertrag von Lausanne (1923) konnte die junge Republik Türkei nach gewonnenem Griechisch-Türkischem Krieg einige der Inseln zurückgewinnen. Der Vertrag wirkt, jedenfalls in Teilen, noch heute. 1947 trat die Achsenmacht Italien die Dodekanes und Rhodos im Vertrag von Paris an Griechenland, nun Teil der Alliierten, ab. Seitdem hält Griechenland die Souveränität über den Großteil der ägäischen Inseln. 

Griechisches Küstenmeer mit begrenzter Reichweite 

Da Gebietsansprüche zur See von der Herrschaft über die Küste abhängen, kann Griechenland daher auch große Teile des ägäischen Meeres für sich beanspruchen. Darüber, wie weit diese Ansprüche reichen, streiten die beiden Staaten bis heute. 

Das moderne Seerecht kennt unterschiedliche Seegebiete, die jeweils unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Darunter ist das Küstenmeer, das zum Staatsgebiet gehört ("Territorialgewässer") und aus dem der Küstenstaat andere Staaten nahezu vollständig ausschließen kann. Nach der historischen "Kanonenschussregel" durfte es eine Breite von 3 Seemeilen (sm) nicht überschreiten. Mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) wurde dieses Höchstmaß auf 12 sm verbreitert. Wie breit der beanspruchte Streifen tatsächlich ist, bleibt den Staaten überlassen. 

Obwohl Griechenland Vertragspartei des SRÜ ist, hat es sein Küstenmeer bislang lediglich auf 6 sm Breite ausgedehnt. Erst kürzlich hat es seine westliche Grenze verschoben: Im Italien zugewandten Ionischen Meer beansprucht Griechenland nunmehr 12 sm Küstenmeer. Die Grenzen in der Ägäis blieben hingegen unverändert. 

Die Türkei hat 1982 gegen die Annahme des SRÜ gestimmt und ist bis heute nicht Vertragspartei. Sie ist daher nicht an das Abkommen gebunden und hat wiederholt betont, dass die Anwendung der 12-Meilen-Regel in der Ägäis als Kriegsgrund betrachtet würde. 

Gewohnheitsrecht erlaubt breite Küstenstreifen 

Neben Verträgen besteht das Völkerrecht aber auch aus Gewohnheitsrecht. Daran ist die Türkei gebunden. Heute ist anerkannt, dass die 12-Meilen-Regel Teil dieses Gewohnheitsrechts ist. Zudem beruft sich die Türkei mit ihrer 12-Meilen-Zone im Schwarzen Meer selbst darauf. 

Entscheidet Griechenland, auch in der Ägäis 12 sm zu beanspruchen, wird die Türkei dem kaum etwas entgegensetzen können. Sie könnte allenfalls versuchen, entgegenstehendes regionales Völkergewohnheitsrecht nachzuweisen. Einfach wäre das nicht. 

Brisant wird die Frage durch die vielen griechischen Inseln. Denn laut SRÜ kann ein Staat nicht nur für das Festland, sondern auch für Inseln Küstenmeer beanspruchen. Griechenland hat in der Folge bereits viel Küstenmeer in der Ägäis. In diesen Gebieten hat die Türkei lediglich das Recht auf friedliche Durchfahrt. Die Suche nach oder gar die Ausbeutung von Rohstoffvorkommen sind ausgeschlossen. 

Die Möglichkeit einer ausschließlichen Wirtschaftszone 

Doch auch über ihre Territorialgewässer hinaus dürfen die Staaten Rechte an den Seegebieten geltend machen, die ihren Küsten vorgelagert sind. Da wäre zunächst die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ). Laut SRÜ darf sie von der Küste aus bis zu 200 sm ins Meer reichen. Zwar haben alle Staaten dort weitgehende Durchfahrtsrechte. Die wirtschaftliche Nutzung steht jedoch weitgehend dem Küstenstaat zu. 

Bewohnbare Inseln haben nicht nur eigene Territorialgewässer, sondern verfügen auch über eine AWZ. Griechenland könnte daher den Großteil der Ägäis als AWZ beanspruchen. Da die Türkei im Schwarzen Meer eine AWZ beansprucht, erkennt sie auch diese Regel dem Grunde nach an. Zudem ist AWZ nach Auffassung des Internationalen Gerichtshofes (IGH) Bestandteil des Gewohnheitsrechts. 

Griechenland führt oder führte mit Ägypten, Albanien, Israel und Italien Verhandlungen über eine Abgrenzung der jeweiligen Wirtschaftszonen. Sind diese Ansprüche wirksam, kommt es auf eine Abgrenzung mit dem Festlandsockel an. 

Der Streit um den Festlandsockel 

Der Festlandsockel besteht aus der natürlichen Fortsetzung der Küste unter Wasser, bis diese schließlich in die Tiefsee übergeht.  

Kann die Türkei einen Festlandsockel beanspruchen und sich mit diesem Anspruch auch gegen eine griechische AWZ durchsetzen, hat sie dort das alleinige Recht, die erhofften Gasfelder zu erkunden und auszubeuten. 

Anders als die anderen Seegebiete kennt die Breite des Festlandsockels keine feste Höchstgrenze. Eine Ausnahme stellt die Ausdehnung auf 200 sm für besonders schmale Festlandsockel dar.

Die Genfer Konvention über den Festlandsockel von 1958 legt die äußere Grenze bei (in der Regel) 200 m Wassertiefe fest. Das SRÜ von 1982 bezieht sich mit der "natürlichen Fortsetzung der Landmasse" auf geowissenschaftliche und hydrographische Kriterien. Die Abgrenzung ist eine Einzelfallentscheidung. Hätte die Türkei das SRÜ ratifiziert, könnte die Festlandsockelkommission helfen. Sie wurde durch das SRÜ für diese Fälle eingerichtet. So bleibt den Staaten nur eine Vereinbarung oder der Gang vor ein Schiedsgericht. 

Festlandsockel in der Ägäis: Eine schwierige Abgrenzung 

Die Türkei beansprucht große Teile der Ägäis als den eigenen Festlandsockel. Gleichzeitig bestreitet sie zum Teil, dass Inseln überhaupt über einen Festlandsockel verfügten.  

Im Völkerrecht findet das keine Grundlage. Im Gegenteil verfügen Inseln über alle Seegebiete, die das SRÜ vorsieht. Das entspricht dem Gewohnheitsrecht und ist auch von der Türkei dem Grunde nach anerkannt. 

Insofern überzeugt das zwischen der Türkei und Libyen geschlossene "Memorandum of Understanding" schon inhaltlich nicht. Da es zudem Ansprüche Griechenlands größtenteils ausschließt, ist es als Vertrag zu Lasten Dritter insoweit unzulässig und unwirksam. Zum Teil trifft dies aber auch auf das entsprechende Dokument zwischen Griechenland und Ägypten zu. 

Die griechische Position ging hingegen schon vor Jahrzehnten davon aus, dass die Ägäis weder dem einen noch dem anderen Festland eindeutig zuzuordnen sei. Vielmehr handle es sich um eine gemeinsame Unterwasser-Landschaft. 

Aufteilung nach Billigkeit 

Das ist überzeugender, macht es jedoch nicht einfacher. Denn bereits die Abgrenzung des Sockels gegenüberliegender Festlandküsten erfolgt nicht immer an der Mittellinie. Neben geo- und hydrographischen Faktoren können auch die Länge der Küstenlinie und sogar ökonomische Faktoren die Abgrenzung beeinflussen. 

In der Anwendung auf die Ägäis hilft das der Türkei jedoch nur bedingt. Denn das Seerecht lässt eine Ausdehnung des griechischen Küstenmeers auf die 12-Meilen-Zone zu. In diesen Territorialgewässern wären türkische Ansprüche auf einen Festlandsockel irrelevant. Ein Seegebiet kann nicht gleichzeitig Territorialgewässer des einen und Festlandsockel des anderen Staates sein. Selbst wenn Griechenland weiter nur an 6 sm Küstenmeer festhält, könnte es mindestens diese 12 sm beanspruchen. Gleichzeitig scheidet auch eine Enklaven-Lösung für die Inseln aus. Auch ohne AWZ hat Griechenland daher eine gute Position. 

Ein Festlandsockel kommt für die Türkei daher allenfalls in der nördlichen Ägäis in Betracht.  

Diese vergleichsweise schlechte Rechtsposition dürfte ein Grund des betont selbstbewussten Auftretens der Türkei sein. 

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Das Dilemma der NATO, die Pflicht der EU 

Doch was, wenn der Konflikt militärisch eskaliert? Bereits jetzt werden türkische Forschungsschiffe durch Kriegsschiffe begleitet. Beide Staaten halten Übungen mit Verbündeten ab. Schon einmal standen sie am Rande eines Krieges und die jüngste Rhetorik lässt einen Waffengang zumindest möglich erscheinen. 

Demgegenüber sind beide Staaten Mitglied der NATO und somit offiziell Verbündete. Sollte sie das nicht an einer bewaffneten Auseinandersetzung hindern, stehen die anderen NATO-Staaten vor der Frage, wem sie beistehen müssten. Dabei kann es nicht ausschließlich auf die Frage ankommen, welche der Konfliktparteien das Gewaltverbot aus der Charta der Vereinten Nationen verletzt hat. Denn auch der Angreifer bliebe ja ein NATO-Bündnispartner. 

Auch einen spontanen Ausschluss eines der beiden Staaten aus dem Bündnis wird aus strategischen Gründen nicht geben. Am wahrscheinlichsten ist es, dass die meisten NATO-Staaten sich in vornehmer Zurückhaltung üben würden und neutral blieben. 

Nicht alle NATO-Staaten könnten sich diesen Luxus aber leisten. Denn anders als die Türkei ist Griechenland Teil der Europäischen Union (EU). Und der EU-Vertrag enthält in Art. 42 Abs. 7 eine eigene Beistandsklausel. Diese ist mit einer stärkeren Verpflichtung ausgestaltet als ihr Gegenstück in Art. 5 des NATO-Vertrages. Sollte die Türkei zuerst losschlagen, wären die Mitglieder der EU verpflichtet, Griechenland beizustehen, unabhängig von NATO-Mitgliedschaften. 

Es bleibt also zu hoffen, dass die Staaten den Weg an den Verhandlungstisch finden. 

Der Autor Simon Gauseweg ist akademischer Mitarbeiter an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht. 

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Streit um die Ägäis: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42710 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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